A1 13 399 URTEIL VOM 17. JULI 2014 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber, in Sachen EINWOHNERGEMEINDE A_________ gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS X_________ AG, vertreten durch B_________ und C_________ (Abgaben und Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013.
Sachverhalt
A. Die Alpgeteilschaft D_________ reichte am 30. November 2006 bei der Einwoh- nergemeinde A_________ (Gemeinde) ein Baugesuch für den Umbau und die Zweck- änderung des „E_________“ in ein Berg-/Pistenrestaurant auf der Parzelle GBV Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, F_________, ausserhalb der Bauzone ein. Nachdem die Ge- meinde eine positive Vormeinung abgegeben hatte, erteilte die Kantonale Baukommis- sion (KBK) am 17. April 2007 die Baubewilligung, welche unter Ziffer 1 u. a. den Vor- behalt „allfällige Gebühren der Gemeinde“ enthielt. Eine gegen die Baubewilligung ein- gereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht am 13. Juni 2008 (Urteil A1 08 35) ab. B. Nach dem Beginn der Bauarbeiten gelangte die Gemeinde mit Schreiben vom
27. April 2010 an die Bauherrin und meldete die Erhebung der Anschlussgebühren und einer Parkplatzersatzabgabe an. Aufgrund der von der Bauherrschaft eingereichten Pläne und kubischen Berechnungen erstellte die Gemeinde am 19. Januar 2011 Rech- nungen für den Anschluss an das Trinkwasser und an die Abwasserkanalisation sowie für die Parkplatzersatzabgabe. Am 17. August 2011 stornierte die Gemeinde diese Rechnungen und stellte der X_________ AG, welche von der Alpgeteilschaft D_________ die Baurechtsparzelle mit dem Bergrestaurant übernommen hatte, die Trinkwasser- und die Abwasseranschlussgebühren im Betrage von Fr. 18 360.-- und die Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 185 000.-- in Rechnung. Die von der X_________ AG gegen diese Rechnungen eingereichte Einsprache bei der Gemeinde wurde teilweise gutgeheissen und die Trinkwasser- und die Abwasseranschlussgebüh- ren wurden auf Fr. 16 192.-- und die Parkplatzersatzabgabe auf Fr. 180 000.-- redu- ziert. C. Gegen diese Verfügung reichte die X_________ AG am 20. September 2012 eine Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat ein und beantragte die Reduktion der Trink- wasser- und Abwasseranschlussgebühr sowie die vollständige Aufhebung der Park- platzersatzabgabe. Sie bemängelte die gesetzlichen Grundlagen der Anschlussgebüh- ren und deren Berechnungsgrundlagen. Auch für die Parkplatzersatzabgabe bemän- gelte sie die gesetzlichen Grundlagen. Die Pflicht zur Parkplatzerstellung bestehe nur in der Bauzone. Auf dem Gemeindegebiet seien in den letzten Jahren keine öffentli- chen Parkplätze realisiert worden. Die Erhebung der Abgabe gelte nur für Neubauten und das Verkehrsreglement der Gemeinde D_________ vom 1. Mai 1994 (VR) erwäh- ne die Restaurants nicht. Der Gegenstand der Abgabe und der Kreis der Abgabepflich-
- 3 - tigen gingen nicht klar aus dem VR hervor. Auf der A_________ bestehe kein einziger Parkplatz. Es bestehe somit kein Vorteil, der mittels einer Ersatzabgabe ausgeglichen werde. Die Ersatzabgabe sei deshalb auch nicht verhältnismässig und sie verletze das Äquivalenzprinzip. Aus der enormen Abgabe ergebe sich kein Vorteil für die Abgabe- pflichtigen. Im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Ersatzabgabe habe es die Gemeinde unterlassen zu überprüfen, ob und inwieweit das Pistenrestau- rant einen Mehrverkehr darstelle. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 beantragte die Gemeinde, die Be- schwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie machte geltend, der bestehende Stall sei in ein Bergrestaurant umgebaut und an das öffentliche Trinkwasser- und Kanalisations- netz angeschlossen worden. Für die erhobenen Gebühren würden genügende gesetz- liche Grundlagen bestehen. Die Parkplatzersatzabgabepflicht bestehe für das ganze Dorfgebiet und somit auch für eine umgebaute Alpstallung, da auf der autofreien A_________ eine Erschliessung mit einer Strasse bis zum Gebäude gemäss Recht- sprechung nicht notwendig sei. Das Reglement stelle auf Begriffe aus dem Baurecht ab (Neu- und grössere Umbauten). Die verfügten Parkplatzabgaben, welche in den Jahresrechnungen der Gemeinde aufgeführt seien, würden aufgrund einer Vereinba- rung an die Parkhaus G_________ AG überwiesen. Es sei ein Ziel der Gemeinde, das Parkplatzproblem in K_________ zu lösen. Die Projektierung eines neuen Parkhauses sei im Gange, um den Bedarf an Abstellplätzen vollständig abzudecken. Es sei zuläs- sig, unabhängig vom konkreten Vorteil einen „schematisiert berechneten Betrag“ zu verlangen. Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen bestehe, wenn ein Neubau er- stellt oder grössere Umbauten getätigt würden. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Zweckänderung von einer Alpstallung zu einem Bergrestaurant mit mindestens 240 Sitzplätzen und 335 m2 Restaurationsfläche mit Verpflegung zu Mehrverkehr führe. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 ergänzte die X_________ AG ihre Anträ- ge bezüglich der Trinkwasser- und Abwasseranschlussgebühr und hielt die übrigen An- träge aufrecht. Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik vom 27. Juni 2013 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrecht. D. Der Staatsrat hiess mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 die Beschwerde teilweise gut, hob die Rechnung betreffend der Parkplatzersatzabgabe vollständig auf und redu- zierte die Trink- und Abwasserrechnung auf Fr. 15 480.--. Die gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung der Gebühren wurden bestätigt. Aufgrund der kubischen Berechnungen wurden die Korrekturen der Gebührenrechnungen vorgenommen. Die Parkplatzersatz- abgabe würde keinen selbständigen Charakter haben, sondern von der primären Ver-
- 4 - pflichtung abhängen, bei sämtlichen Bauten für ausreichende Parkierungsmöglichkei- ten zu sorgen. Die Baugesuchstellerin sei nicht auf die Parkplatzerstellungs- resp. die Ersatzabgabepflicht hingewiesen und eine solche sei in der Baubewilligung auch nicht verfügt worden. Der allgemeine Vorbehalt „allfälliger Gebühren der Gemeinde“ genüge bei einer Ersatzabgabe ohne selbständige Bedeutung nicht. Die Gemeinde dürfe des- halb nicht rund drei Jahre nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung eine Parkplatzer- satzabgabe verfügen. E. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde A_________ (fortan Beschwerdeführerin) am 22. November 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrates vom 16. Oktober 2013 sei aufzuheben.
2. Die X_________ AG sei zu verpflichten, folgende Gebühren an die Gemeinde A_________ zu bezahlen.
2.1 Für die Trink- und Abwassergebühren CHF 15 480.00
gemäss Staatsratsentscheid vom 16. Oktober 2013
2.2 Für die Parkplatzersatzabgabe CHF 180 000.00
3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beschwerdegegnerin.
4. Der Gemeinde A_________ ist für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädi- gung gemäss Gerichtskostentarif zuzusprechen.“
Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich die neue Berechnung der Trink- und Abwasserrechnung durch den Staatsrat und ficht einzig die Aufhebung der Parkplatz- ersatzabgabe an. Die Gemeinde habe sich für das Gesuch ausserhalb der Bauzone an den Verfahrensablauf gemäss dem Baugesetz gehalten. Im Rahmen der Vormeinung sei sie noch nicht in der Lage, die Gebühren genau zu beziffern. Es bestehe auch kei- ne Verpflichtung, die Gebühren im Voraus genau zu beziffern. Die Gebühren würden vom Ausmass der Baubewilligung und schliesslich von der effektiven Ausgestaltung der Baute abhängen. Die Baugesuchstellerin sei durch die Vorbehalte über allfällige Gebühren informiert gewesen und sie sei zudem schriftlich aufmerksam gemacht wor- den. Der Entscheid des Staatsrats sei widersprüchlich, da für die Trink- und Abwasser- gebühr die nachträgliche Rechnungstellung als gesetzeskonform angesehen werde. Die Gemeinde sei verpflichtet, nach Bauende und anhand der effektiven Abnahme die Gebühren zu erheben. F. Der Staatsrat reichte am 4. Dezember 2013 sein Dossier mit dem Belegverzeichnis sowie die Akten der Gemeinde ein und verzichtete unter Hinweis auf den angefochte- nen Entscheid auf eine Stellungnahme. In der Sache beantragte er die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
- 5 - Am 12. Februar 2014 hinterlegte die X_________ AG (fortan Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeantwort und beantragte auf das Rechtsbegehren um Bestätigung des Staatsratsentscheids bezüglich der Trink- und Abwassergebühren nicht einzutreten und die Beschwerde bezüglich der Parkplatzersatzabgabe kostenpflichtig abzuweisen. Der Vorbehalt der Gemeinde vom 15. Juni 2007 habe sich nur auf Gebühren be- schränkt und habe keine weiteren Abgaben umfasst. Die Anzahl Sitzplätze, welche massgebend für die Berechnung der Ersatzabgabe seien, hätten sich bereits aus den Baugesuchsplänen berechnen lassen. Gehe aus dem Baugesuch hervor, dass keine Autoabstellplätze erstellt würden, werde dies in der Vormeinung der Gemeinde nicht beanstandet und werde in der Folge das Baugesuch rechtskräftig bewilligt, stehe damit fest, dass für das Bauvorhaben keine Parkplätze erstellt werden müssen (S. 8 unten). Ein teilweiser Widerruf der Baubewilligung im Sinne einer nachträglichen Konstruktion einer Parkplatzersatzabgabe sei nicht zulässig. Der Betrieb des Restaurants verursa- che keinen Mehrverkehr und somit auch keinen Mehrbedarf an Autoabstellplätzen. Das Restaurant befinde sich weitab von jeder Strasse, so dass der Bau nicht dem VR un- terliege. Zudem seien reine Restaurationsbetriebe von der Abstellplatzpflicht und damit auch von der Ersatzabgabepflicht gar nicht erfasst. Die geforderte Ersatzabgabe ent- behre jeglicher gesetzlicher Grundlage und verletze überdies das Verhältnismässig- keits- sowie das Äquivalenzprinzip. G. In der Replik vom 7. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegeh- ren fest. Die Gemeinde sei verpflichtet, bei allen Bauherren die Gebühren und Ersatz- abgaben gestützt auf die Reglemente zu erheben, wozu die Mitwirkung der Bauherren bei den Ausmassen des Bauvolumens sowie der Festlegung der bewirtschafteten Flä- chen bedürfe. Die Beschwerdegegnerin habe Kenntnis von den kommunalen Regle- menten und sie habe anstandslos an den Ausmassen mitgewirkt. Sie realisiere jedes Jahr einen Millionenumsatz und belaste die gesamte Infrastruktur der Gemeinde. Sie verursache aufgrund des vermehrten Publikumsverkehrs die entsprechenden Kosten für die Gemeinde. H. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 12. Juni 2014 und hielt ihre Rechtsbegeh- ren aufrecht. Es sei nicht zulässig, lange nach Rechtskraft der Baubewilligung unter Umgehung der Koordinationspflicht nachträglich eine Parkplatzerstellungspflicht zu konstruieren. Die nachträglichen Besprechungen und Korrespondenzen würden am Fehlen der gesetzlichen Grundlagen und der Verletzung von Verfahrensvorschriften nichts ändern. Die Gemeinde sei nicht in der Lage, den Nachweis der Zweckbindung
- 6 - der einkassierten Parkplatzersatzabgaben zu erbringen, weshalb an den entsprechen- den Beweismittelanträgen festgehalten werde. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus- schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter- liegt.
E. 2 Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde ans Kantonsgericht be- rechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 153 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; A1 09 112 vom 22. Januar 2010 E. 1; A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E. 1) oder ohne solche Be- einträchtigung, wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N 1782 ff.). Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch den angefoch- tenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kan- tonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungs- freiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Er- lass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechen- den Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufga- bengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich an- wendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 135 I 233 E. 2.2;
- 7 - 133 I 128 E. 3.1; 129 I 290 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2009 vom 19. Juli 2010 E. 2.1.1). Gemäss Art. 26 Abs. 2 BauG sind die Gemeinden befugt, in ihren Bau- reglementen namentlich vorzusehen, dass von den Pflichtigen eine angemessene Er- satzabgabe erhoben wird, wenn sie nicht Abstellplätze in genügender Anzahl anlegen oder sich die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage als unzweckmässig erweist (Art. 26 Abs. 2 lit. b des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 [BauG; SGS/VS 705.1]). In Gebieten, die nach der Ortsplanung vom privaten Motorfahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, dürfen keine oder nur eine beschränkte Anzahl von Abstellplät- zen, Garagen, Einstellhallen oder Parkhäuser errichtet werden (Art. 26 Abs. 2 lit. c BauG). Die Gemeinde kann in der vorliegenden Streitsache somit autonom kommunale Vorschriften erlassen und vollziehen. Mit dem Entscheid vom 16. Oktober 2013 hat der Staatsrat die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid vom 21. August 2012 der Ge- meinde bezüglich der Parkplatzersatzabgabe aufgehoben. Dadurch wurde die Ge- meinde in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin berührt (BGE 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E. 1; 128 I 136 E. 1.2), was sie zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
22. November 2013 legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
E. 3 Vor Kantonsgericht hängig und damit vorliegend umstritten ist nur noch die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, die Un- zweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG).
E. 4 Die Beschwerdeführerin hat den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanzen verlangt. Das Gericht hat sämtliche Akten der Vorinstanz und der Gemeinde beigezogen sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen.
E. 5 Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf das Rechtsbegehren der Gemeinde um Bestätigung des Staatsratsentscheids bezüglich der Trink- und Abwassergebühren nicht einzutreten.
- 8 -
E. 5.1 Das Anfechtungsobjekt, d. h. der Entscheid der Vorinstanz, bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzli- chen Verfahrens war. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitge- genstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch quali- tativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 688; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B_607/2009 vom 17. September 2009 E. 2.2). Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch nur Tei- le des Verfügungsdispositivs angefochten werden (BGE 125 V 413 E. 1b).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. November 2013 ausdrücklich die Aufhebung des Staatsratsentscheides vom 16. Oktober 2013 und die Bezahlung der Parkplatzersatzabgabe durch die Beschwerdegegnerin. Bei diesem Entscheid handelt es sich unbestrittenermassen und offensichtlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VVRG und somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren. Die Bezahlung der Ersatzabgabe war sowohl Anfech- tungs- als auch Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. In der Verwaltungs- verfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegen- stand zählende - Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 E. 2a; 117 V 295 E. 2a; 112 V 99 E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 E. 2a). Die Trink- und Abwassergebühren, welche nicht bestritten sind, bilden nicht mehr Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens und auf sie braucht nicht mehr eingetreten zu werden.
E. 6 Der Staatsrat wirft der Gemeinde vor, mangels einer im Baubewilligungsverfahren verfügten Parkplatzerstellungspflicht dürfe sie nicht rund drei Jahre nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung eine Parkplatzersatzabgabe verfügen (E. 5.3 des Staatsratsen- tscheides vom 16. Oktober 2013). Dagegen wirft die Gemeinde ein, dass sie im Rah- men der Vormeinung zum Baugesuch ausserhalb der Bauzone noch nicht in der Lage gewesen sei, die Gebühren genau zu beziffern, und schliesslich würden die Gebühren vom Ausmass der Baubewilligung und von der effektiven Ausgestaltung der Baute ab- hängen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass im Baubewilligungsverfahren
- 9 - die zuständige Behörde die zu erlassenden Entscheide, welche in enger Beziehung zur Baubewilligung stehen, zu koordinieren habe (Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 S. 6).
E. 6.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) bedürfen alle Bauten und baulichen Anlagen, ihre im Hinblick auf Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung, teilweise oder gänzliche Zweckänderung und ihre Beseitigung der Bewil- ligung durch die zuständige Behörde. Benötigt ein baubewilligungspflichtiges Bauen weitere raumplanungs- und umweltrechtliche Bewilligungen, so sind diese formell und materiell zu koordinieren (Art. 16 Abs. 1 BauG). Dieser Koordinationsgrundsatz ist in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR
700) verankert. Nach Art. 25a Abs. 3 RPG sollen die Verfügungen keine Widersprüche enthalten. Koordiniert muss auch werden, wenn für die verschiedenen Bewilligungen nur eine Behörde zuständig ist. Die Natur der zu koordinierenden Bewilligungen - na- mentlich wenn es sich um raumplanungs- bzw. umweltschutzrechtliche oder um ge- werbepolizeiliche Verfügungen handelt - ist dabei unerheblich (Bernhard Wald- mann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Freiburg 2006, N. 22 zu Art. 25a RPG). Die Koordination bezweckt die inhaltliche und zeitliche Abstimmung von Verfügungen und die zügige Abwicklung der Verfahren. Die Koordinationspflicht setzt voraus, dass zwi- schen den anzuwendenden Vorschriften ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, womit diese Vorschriften nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
5. Auflage, Bern 2008, S. 458). Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung, die separat erteilt werden können, fallen dagegen nicht unter die Koordinationspflicht. Das ist dann der Fall, wenn eindeutig feststeht, dass die Bewilligungen mit den übrigen Entscheiden nicht abgestimmt werden müssen, die Rechte des Baugesuchstellers und der Drittbetroffenen nicht tangiert werden und soweit die Abtrennung aufgrund des kan- tonalen Rechts zulässig ist (Andreas Baumann in: Baumann/van den Bergh/ Gosswei- ler/Häuptli/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 6 f. zu § 64 BauG/AG mit Hinweis).
E. 6.2 Nicht erforderlich ist die Koordination von Entscheiden, die im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute oder Anlage haben. Das Bestehen eines engen Sachzusammenhangs wurde in der Rechtsprechung beispielsweise bejaht bei
- 10 - den Bewilligungen von zwei Anlagen, von denen eine die andere voraussetzt (BGE 119 Ib 174 E. 4), oder zwischen der Subventionsverfügung und den übrigen Be- willigungen für Bauprojekte (BGE 116 Ib 309 E. 2c). Dagegen genügt zur Annahme ei- nes engen Sachzusammenhangs noch nicht, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Baute betreffen. Namentlich fehlt ein enger Sachzusammenhang zwischen dem Kreditbewilligungsverfahren und dem Projektgenehmigungsverfahren für den Bau von Strassenanschlüssen (BGE 117 IB 35 E. 3e; vgl. Peter Hänni, a.a.O., S. 458). Kann ein Bauvorhaben allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, be- steht kein Koordinationsbedarf, selbst wenn noch weitere Massnahmen getroffen wer- den sollen, die eigene Bewilligungen erfordern (z. B. Betriebsbewilligung). Wo kein Ko- ordinationsbedarf besteht, sind Einzelverfügungen zulässig (vgl. Bernhard Wald- mann/Peter Hänni, a.a.O., N. 25 zu Art. 25a RPG). In diesem Sinne führt auch der Kommentar zum Berner Baugesetz aus, dass die Parkplatzersatzabgabe durch die zu- ständige Gemeindebehörde festzusetzen und im Bestreitungsfall zu verfügen sei. Die- se Verfügung sei nicht Teil der Baubewilligung (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, Bern 2007, N. 27 zu Art. 16-18). Das Bundesgericht hat in einem Bündner Fall ebenso festgehalten, dass es für Abstellplätze keiner ausdrückli- chen Anordnung der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren bedurfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2013 vom 11. November 2013 E. 5.2.1).
E. 6.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist es im Lichte der Koordinationsgrundsätze zulässig, zunächst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die bau- und umwelt- schutzrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauvorhabens erfüllt sind, um in einem weiteren Verfahren die Parkplatzersatzabgabe festzulegen. Der vorlie- gende Fall ist nicht gleich gelagert wie der vom Staatsrat angerufene Fall des Kan- tonsgerichtsurteils P 114/95 vom 19. Januar 1996 (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts P 73/90 vom 19. Februar 1992 E. 2c). In jenem Fall wurden die Baubewilligung und die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe von derselben Behörde (Gemeinderat) verfügt. Es war die übliche von dieser Gemeinde angewandte Praxis, die Frage der Parkplatz- erstellung resp. der Ersatzabgabe im Baubewilligungsverfahren zu prüfen und zu ver- fügen. Es ist daher aufgrund der aufgeführten Lehre und Rechtsprechung nicht zu be- anstanden, dass die Fragen, welche für die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe be- antwortet werden müssen, nicht zum Gegenstand des Bauentscheids gemacht wur- den. Dies gilt erst recht, wenn die für die Erteilung der Baubewilligung ausserhalb der Bauzone zuständige Kantonale Baukommission (KBK) und der für die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe zuständige Gemeinderat nicht dieselbe Behörde sind. Die Ge- meinde konnte die Abgabe nicht erheben, bevor der Bauentscheid der KBK rechtskräf-
- 11 - tig war. Auf der autofreien A_________ muss jedem Bauherrn zum vornherein bewusst sein, dass er der Primärverpflichtung zur Erstellung von Abstellplätzen nicht nachkom- men kann und daher Parkplatzersatzabgaben entrichten muss. Die Rüge der Gemein- de ist somit begründet.
E. 7 Heisst das Gericht die Beschwerde gut und hebt es den vorinstanzlichen Entscheid auf, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 80 Abs. 1 lit. e und Art. 60 VVRG). Der Entscheid in der Sache selbst bildet den Regelfall (Urteil des Bundesgerichts 2A.327/2006 vom 22. Februar 2007 E. 4.2). Die Rückweisung an eine untere Instanz kann sich vor allem dort rechtfertigen, wo der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist sowie wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere Sachkunde verlangt oder in den Ermessensbereich hineinragt (Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 2.2; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 1155). Im vorliegenden Fall ist eine Rückweisung an den Staatsrat nicht angebracht, obwohl dieser sich auf die Frage der rechtzeitigen Erhebung der Ersatzabgabe beschränkte, ohne sich mit den inhaltlichen Rügen der Parteien auseinanderzusetzen. Einerseits haben die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den verschiedenen aufgeworfenen Fragen und Rügen zu äussern, so dass ein materielles Urteil gefällt werden kann, ohne das rechtliche Gehör der Parteien zu ver- letzen. Anderseits ist die Streitsache spruchreif und wäre es nicht verfahrensökono- misch, wenn die Parteien zur Beendigung ihres Rechtsstreits erneut vor dem Staatsrat prozessieren müssten. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine reformatorische Erle- digung der Streitsache.
E. 8 Die Beschwerdegegnerin bemängelte vorab die gesetzlichen Grundlagen der Park- platzersatzabgabe. Die Pflicht zur Parkplatzerstellung bestehe nur in der Bauzone und das Verkehrsreglement kenne keine Parkplatzerstellungspflicht für Restaurantbetriebe. Zudem verursache der Betrieb des Restaurants keinen zusätzlichen Motorfahrzeug- verkehr und erzeuge damit keinen Parkplatzbedarf. Dem hält die Gemeinde entgegen, die Parkplatzersatzabgabepflicht bestehe für das ganze Dorfgebiet und somit auch für eine umgebaute Alpstallung. Es werden deshalb die gesetzlichen Grundlagen des kan- tonalen und des kommunalen Rechts betreffend die Parkplatzersatzabgabe dargelegt und alsdann wird auf den Mehrverkehr eingegangen.
- 12 -
E. 8.1 Die für die Erhebung der vorliegend streitigen Parkplatzersatzabgabe massgebli- chen Bestimmungen finden sich zum einen in Art. 215 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS VS 725.1), in Art. 26 Abs. 2 lit. b des BauG sowie in Art. 175 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (SteuerG; SGS VS 642.1) und in Art. 105 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS VS 175.1) und zum anderen auf kommunaler Stufe in Art. 72 des Bau- und Zonenreglements der H_________, D_________ und I_________ vom 28. September 1975 (BZR; homolo- giert durch den Staatsrat am 30. November 1977) und in Art. 5 des Verkehrsregle- ments mit der entsprechenden Tarifordnung (TO; beide angenommen in der Urver- sammlung 30. April/1. Mai 1994 und homologiert durch den Staatsrat am 5. April 1995; Urteile des Kantonsgerichts A1 11 91 vom 30. März 2012 E. 5.1 ff. und A1 11 267 vom
E. 8.1.1 Das BZR stellt den Grundsatz auf, dass in den Dorfgebieten bei Gaststätten für vier Plätze ein Parkplatz zu erstellen sei (Art. 72 Abs. 1) und im Falle der Unmöglich- keit der Errichtung eine Ersatzabgabe zu bezahlen sei (Art. 72 Abs. 2). Über die Höhe der Ersatzabgabe spricht sich das BZR nicht aus. Dagegen bestimmt die TO des VR, es müsse für jeden nicht nachgewiesenen Parkplatz für "Neubauten eine einmalige Er- satzabgabe von Fr. 3 000.--" bezahlt werden. Der Ansatz wurde somit von der Urver- sammlung beschlossen und vom Staatsrat homologiert. Bei den Ersatzabgaben für nicht erstellte Parkplätze gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b BauG und Art. 72 Abs. 2 BZR handelt es sich um eine besondere Kategorie von Kausalabga- ben. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten für bestimmte Leistun- gen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Fritz Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 2624; Urteil des Bun- desgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.3). Die Ersatzabgaben der in Frage stehenden Art dienen dem zulässigen Zweck, die Grundeigentümer, welche die Parkplatzpflicht erfüllen, und jene, welche davon befreit wurden, rechtsgleich zu be- handeln (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Ersatzabgaben setzen das Bestehen einer primären Sachleistungs- pflicht voraus (Erstellen von Parkplätzen), welche unter bestimmten Voraussetzungen durch eine finanzielle Leistung abgegolten werden kann. Die Pflicht, im Zusammen- hang mit Bauten Parkplätze zu schaffen, bedeutet einen Eingriff in die Eigentumsga- rantie nach Art. 26 BV. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (Art. 36 BV; BGE 125 II 129 E. 8 S. 141 mit Hinweis). Bei der baurechtlichen
- 13 - Parkplatzerstellungspflicht handelt es sich in der Regel nicht um einen schweren Ein- griff in die Eigentumsgarantie. Eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formel- len Gesetz ist somit nicht erforderlich; es genügt eine materielle Rechtsgrundlage, die ihrerseits verfassungsmässig ist, sich im Rahmen der Delegation hält und von der zu- ständigen Behörde erlassen worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Delega- tion von Rechtsetzungszuständigkeiten an die Exekutive oder ein anderes Organ zu- lässig ist, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird und sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt (Urteile des Bundesgerichts 1C_486/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.2.5; 1P.840/2006 vom
4. Juli 2007 E. 5.1 und 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Ausser Diskussion steht das öffentliche Interesse an der Parkplatzerstellungspflicht und der Ersatzabgabe.
E. 8.1.2 Die Ratio legis der Bestimmungen über die Parkplatzerstellungspflicht und deren Abgeltung durch Ersatzabgaben ist es zu gewährleisten, dass jede überbaute Parzelle grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Verkehr aufnimmt, damit durch diesen nicht die öffentlichen Strassen belastet werden (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.A., S. 157 f.; Christian Häuptli in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], a.a.O., N 10 ff. zu § 58 BauG/AG). Das Gesetz verlangt in Art. 26 Abs. 1 BauG bei Umbauten und Zweckände- rungen nur die Deckung eines durch zusätzlichen Verkehr bedingten Mehrbedarfes. Der Grundsatz der Selbstdeckung des Mehrbedarfs beruht indessen auf einer doppel- ten Fiktion: Zum einen liegt ihm die Annahme zugrunde, dass die baulichen und be- werbungsmässigen Änderungen, welche die Abstellplatzerstellungspflicht auslösen, stets nur einen Teil einer Baute und Anlage betreffen und nicht derart intensiv sind, dass sie einen Wandel im Baucharakter zur Folge haben. Und zum andern geht er stillschweigend von der Vorstellung aus, dass die vom Umbau oder von der Nutzungs- änderung betroffenen Bauten und Anlagen im Lichte der Abstellplatzvorschriften mate- riell rechtmässig sind, d. h. über die für den bisherigen Zustand gesetzlich vorgeschrie- bene Zahl von eigenen Abstellplätzen verfügen. Falls sich nun im Einzelfall heraus- stellt, dass die eine oder die andere Fiktion oder sogar beide zusammen in Wirklichkeit nicht gegeben sind, lässt sich die Zahl der Abstellplätze nicht mehr nur nach Massgabe des Mehrbedarfs, also des durch die bauliche oder bewerbungsmässige Änderung hervorgerufenen zusätzlichen Bedarfs bestimmen (Fritz Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Winterthur 1987, S. 47). Bauliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen können unter Umständen derart intensiv sein, dass die Baute ihren bisherigen Charakter verliert und einer Neu-
- 14 - errichtung nahe kommt. Derart weitgehende Änderungen werden baurechtlich nicht mehr als Umbauten oder allgemeine bauliche Änderungen behandelt, sondern als sog. Umgestaltungen einem Neubau gleichgestellt. Wie bei einem Neubau ist alsdann auch die Zahl der erforderlichen Abstellplätze zu ermitteln. Der Bedarfsberechnung ist ins- besondere die ganze Baute oder Anlage zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob von der baulichen Änderung die ganze Baute oder nur einzelne Teile davon betroffen werden. Es sind stets so viele Abstellplätze zu verlangen, wie wenn der neue geänder- te Zustand von Anfang an bestanden hätte. Das gleiche gilt auch dort, wo ein beste- hender Bau einer totalen Zweckänderung unterzogen wird (Fritz Frey, a.a.O., S. 47 mit Hinweisen).
E. 8.1.3 Die Gemeinde hat sowohl in Art. 72 BZR als auch VR und der TO eine gesetzli- che Grundlage für die Pflicht zum Parkplatznachweis respektive subsidiär zur Leistung einer Parkplatzersatzabgabe geschaffen. In diesen und den vorgenannten Bestimmun- gen findet sich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Ersatz- abgaben für nicht erstellte Abstellplätze und somit auch für eine Einschränkung der Ei- gentumsgarantie. Wie sich sowohl aus den Baueingabeplänen ergibt als auch an den Fotos des Baus festgestellt werden kann und einem Teil des Gerichts die Örtlichkeiten bekannt sind, bildet das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin einen einheitlichen Be- trieb, der in seiner Gesamtheit einem Neubau gleichkommt. Der Neubau (Berg- /Pistenrestaurant) und der Altbau bilden funktional und betrieblich eine Einheit. Die Gemeinde hat zu Recht das gesamte Bauvorhaben wie einen Neubau behandelt und dementsprechend den Nachweis der Pflichtparkplätze bzw. deren Abgeltung verlangt. Dass bei dieser Betrachtungsweise insgesamt 60 Pflichtparkplätze erforderlich sind, ist unbestritten. Bei der Berechnung der erforderlichen Parkplätze ist die Gemeinde zu Recht von den Angaben der Beschwerdegegnerin in den Baueingabeplänen und der gemeinsamen Flächenaufnahme vom 30. September 2010 (Beleg 25 Urkundenbor- dereau Gemeinde) ausgegangen. Dabei wurden 90 Sitzplätze im Innern des Restau- rants und 150 Sitzplätze auf der Terrasse festgestellt, was insgesamt 240 ausmacht (geteilt durch vier ergibt 60 Pflichtparkplätze). Die Beschwerdegegnerin macht nun in der Beschwerdeantwort geltend (S. 8 unten), wenn aus dem Baugesuch und dem Situ- ationsplan hervorgehe, dass keine Autoabstellplätze erstellt würden und in der Folge das Baugesuch bewilligt werde, stehe damit fest, dass für das Bauvorhaben keine Parkplätze erstellt werden müssten. Einerseits wird verwiesen auf die Ausführungen bezüglich der Koordination unter Ziff. 6 und anderseits ergibt sich, dass auf der auto- freien A_________ und fernab der Bauzone keine Parkplätze vor Ort erstellt werden können, so dass auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
- 15 -
9. Die Beschwerdegegnerin richtet sich gegen die Ersatzabgabe, weil das Restaurant keinen Mehrbedarf an Autoabstellplätzen und insbesondere keinen zusätzlichen Motor- fahrzeugverkehr verursache. Das Bergrestaurant befinde sich weitab vom Siedlungs- gebiet und sei einzig für Ski- und Wandertouristen erreichbar, welche sich ohnehin in diesem Gebiet bewegen würden. Es gebe keine Besucher, welche einzig mit dem Ziel des Restaurantbesuchs aus dem Tal anreisen würden (Beschwerdeantwort vom
E. 12 Februar 2014 S. 11). Dem hält die Gemeinde entgegen, diese Behauptung sei rea- litätsfremd. Die Beschwerdegegnerin erarbeite jedes Jahr einen beträchtlichen Umsatz und belaste daher die gesamte Infrastruktur der Gemeinde, angefangen beim Park- platzangebot über die Seilbahn bis zu den Gemeindestrassen. Der vermehrte Publi- kumsverkehr verursache zusätzliche Kosten für das Gemeinwesen (Replik vom 7. April 2014 S. 4). 9.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG muss der Bauherr bei der Ausführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckänderung bestehender Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe eine für den verursachten Mehrbedarf ausrei- chende Zahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gewährleisten. Art. 215 Abs. 1 StrG spricht von „einem namhaften Motorfahrzeugverkehr“. Daraus hat das Kantonsgericht bereits in Fällen, welche die A_________ betreffen, geschlossen, dass es im öffentli- chen Interesse liege, die Grundeigentümer, die durch Neu- und grössere Umbauten ei- nen zusätzlichen Bedarf nach Parkmöglichkeiten schaffen, zur Erstellung von eigenen oder zur Abgeltung von Parkplätzen zu verpflichten (Urteile des Kantonsgerichts A1 11 267 vom 12. Oktober 2012 E. 4.3; A1 11 91 vom 30. März 2012 E. 6.4 und A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3). Auch das Bundesgericht stellt bei Fragen im Zu- sammenhang mit Parkplatzersatzabgaben immer wieder auf den durch den Umbau hervorgerufenen Mehrverkehr ab (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom
E. 12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Gerichtskosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
- 20 - richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 200.-- fest- gesetzt.
E. 12.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Vorliegend besteht kein Grund, davon abzuweichen, weshalb weder der Beschwerdegegnerin noch der Gemeinde eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Parkplatzersatzabgabe von Fr. 180 000.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 17. Juli 2014
E. 13 November 2009 E. 2.2; 1P.511/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2; 1P.661/2002 vom
E. 14 Juli 2003 E. 3). Es würde zu einer Rechtsungleichheit führen, wenn lediglich jene Grundeigentümer zur Erstellung von Parkflächen verpflichtet würden, deren Grund- stück grössen- und lagemässig dazu die Möglichkeit bietet, während die andern, die ebenfalls ein Bedürfnis nach Parkraum verursachen und indirekt das Gemeinwesen zur Schaffung von zusätzlichen Parkplätzen zwingen, von dieser Pflicht ohne Folge befreit wären (Erich Zimmerlin, a.a.O. N. 10 zu § 61). 9.2 Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass der Bau des Bergres- taurants zwangsläufig zu einem Mehrverkehr führt und damit die Pflicht zur Erstellung einer Abstellfläche für Motorfahrzeuge respektive die Bezahlung einer Parkplatzersatz-
- 16 - abgabe nach sich zieht. Diese findet ihre Rechtfertigung in der Überlegung, dass jedes Gebäude - unabhängig von seiner Lage und vom konkreten Parkraumangebot - ein bestimmtes, ihm zurechenbares Mass an Verkehr generiert (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.5). Die Pflicht zur Erstellung von Parkplät- zen gilt gemeindeweit für das gesamte „Dorfgebiet“ (Art. 72 lit. a BZR), und nicht bloss für das Baugebiet, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend machen wollte. Eine Er- satzabgabe drängt sich deshalb aus Gründen der Rechtsgleichheit auf. Von einem markanten Mehrverkehr kann dann gesprochen werden, wenn das Gebäude - wie vor- liegend - aus geschäftlichen Zwecken dem Publikum zur Verfügung gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.5). Die Beschwerde- gegnerin hat den Alpstall unbestrittenermassen mittels beträchtlicher Investitionen umgebaut. Die getätigten Investitionen brachten auch eine Zweckänderung mit sich. Die Touristen gelangen im Sommer als Wanderer und im Winter als Skifahrer zum Bergrestaurant. Die Darlegung der Gemeinde, „je mehr Plätze, umso mehr Gäste und deshalb auch entsprechend mehr Autoverkehr“, ist nicht zu beanstanden (Einsprache- entscheid vom 21. August 2012 S. 4). Der Bau zieht unweigerlich einen Mehrverkehr nach sich. Aufgrund des Mehrverkehrs ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Parkplatznachweis zu erbringen oder Parkplatzersatzabgaben zu bezahlen. In diesem letzteren Fall erspart sie sich die Anlagekosten der Abstellplätze.
10. Die Beschwerdegegnerin machte schliesslich geltend, die Ersatzabgabe sei auch nicht verhältnismässig und sie verletze das Äquivalenzprinzip. Aus der enormen Abga- be ergebe sich kein Vorteil für die Abgabepflichtige. 10.1 Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in vernünf- tigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die "gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes" dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb mit Hinweisen). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Person bringt oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruch- nahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungs- aufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dem Äquivalenzprinzip grund- sätzlich nicht. Solche Schematisierungen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Parkplatzersatzabgabe dient dem Zweck, die Grundeigentümer, welche die Parkplatz-
- 17 - baupflicht erfüllen, und jene, welche davon befreit wurden, rechtsgleich zu behandeln. Die Abgabe darf nicht höher sein, als zur Herbeiführung eines solchen Ausgleichs not- wendig ist. Dabei ist nicht auf die im konkreten Fall eingesparten Kosten, sondern auf die durchschnittlichen Verhältnisse der übrigen baupflichtigen Eigentümer, deren Mehrbelastung die Abgabe ausgleichen soll, abzustellen. Die Ersatzabgabe hat somit grundsätzlich dem Vorteil zu entsprechen, den derjenige Eigentümer, dem die Erstel- lung von Parkplätzen möglich ist, aus der Befreiung von der Baupflicht ziehen würde. Ein solcher Vorteil lässt sich in der Ersparnis der Baukosten und in der besseren Aus- nützung des Grundstückes erblicken. Zu berücksichtigen ist aber zugleich, dass die Erstellung von eigenen Abstellplätzen auch im Interesse des Grundeigentümers liegt, indem sie zu einem erheblichen Mehrwert des Grundstückes führen kann. Die Ablö- sungssumme muss daher tiefer liegen als die infolge der Befreiung von der Baupflicht unmittelbar eingesparten Kosten (BGE 97 I 792 E. 8; ZBl 104/2003 S. 551, 554). Im genannten BGE 97 I 792 bezeichnete das Bundesgericht einen Viertel der Erstellungs- kosten als obere Grenze. 10.2 Die Gemeinde hat die Ersatzabgabe in der TO einheitlich auf Fr. 3 000.-- pro Parkplatz festgelegt. Die Gemeinde verweist dabei auf eine Schematisierung (Ein- spracheentscheid vom 21. August 2012 S. 4), was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 97 I 792 E. 8). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass bei der Parkplatzersatz- abgabe von den durchschnittlichen Kosten eines offenen Parkplatzes inklusive Lan- danteil auszugehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ansprüche an einen Parkplatz fernab vom Siedlungsgebiet und damit ausserhalb der Bauzone völlig anders seien als diejenigen innerhalb der Bauzone (Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 S. 17). Das Gericht kann dem nicht zustimmen und geht mit den Ausführungen der Gemeinde einig, dass die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen die verlangte Parkplatzersatzabgabe bei weitem übersteigt. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass für eine solche Ersatzabgabe kein Parkplatz gekauft werden kann (vgl. Replik der Gemeinde vor dem Staatsrat vom 27. Juni 2013 S. 3). Bei der Berechnung der Kosten darf nicht auf diejenigen Kosten abgestellt werden, die für die Abstellplatzerstellung auf der Parzelle des Pflichtigen anfielen, wie die Beschwerdegegnerin darzulegen ver- sucht. Die Ersatzabgabe greift gerade dort Platz, wo der Bau von Abstellplätzen un- möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist. Massgebend kön- nen vielmehr die durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entsprechenden Gebiet sein (Fritz Frey, a.a.O., S. 111 f.). Vorliegend ergibt sich für das autofreie Plateau A_________, dass die Abstellplätze im Parkhaus bei der Talstation der J_________ in K_________ zur Verfügung gestellt werden. In Gemeinden wie dieser, in der aufgrund
- 18 - der örtlichen Verhältnisse im voraus damit gerechnet werden kann, dass eine immer grösser werdende Zahl von Grundeigentümern zur Leistung von Ersatzabgaben ange- halten werden muss, ist eine Pauschalabgabe angebracht (BGE 97 I 792 E. 8). Die Gemeinde setzt die Abgaben für die Plätze im Parkhaus in K_________ zur Verfü- gung. Die festgesetzte Ablösungssumme von Fr. 3 000.-- pro Parkplatz erweist sich daher als verhältnismässig.
11. Die Beschwerdegegnerin machte schliesslich geltend, die Gemeinde habe keine Parkmöglichkeiten realisiert (Verwaltungsbeschwerde vom 20. September 2012 S. 8) und sie sei nicht in der Lage, den Nachweis der Zweckbindung der einkassierten Park- platzersatzabgaben zu erbringen. 11.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b Satz 2 ist die Ersatzabgabe für die Finanzierung kol- lektiver Abstellplätze zu verwenden. Dieser Verpflichtung sind die drei ehemaligen Gemeinden K_________, D_________ und I_________ in der Vereinbarung vom April 1996 nachgekommen, indem sie sich bereit erklärten, die „eimaligen und wiederkeh- renden Ersatzabgaben für die Schaffung von neuen, die Erweiterung von bestehenden sowie die Sanierung und den Unterhalt von Parkplätzen im Raume K_________ einzu- setzen“ (Art. 2). Ziel der Vereinbarung war es, die Parkplatzprobleme den touristischen Bedürfnissen anzupassen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (Art. 4). Ent- sprechend dieser Grundlagen führte die Gemeinde zu Recht aus, dass die Ersatzab- gaben nicht nur für die direkten Investitionskosten, sondern auch für die Planung, die Realisierung und den nachfolgenden Unterhalt der Abstellplätze zu verwenden seien. Es bestehe ein Bedarf an Abstellplätzen und die Gemeinden würden sich zusammen mit der Parkhaus G_________ AG intensiv mit der Projektierung und Realisierung ei- nes neuen Parkhauses beschäftigen. Entsprechende Meldungen in den Medien wür- den diese Bemühungen bestätigen, was durch den Erwerb entsprechenden Baulandes untermauert werde. Den Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin sei dies bekannt (Stellungnahme der Gemeinde vom 29. Oktober 2012 vor dem Staatsrat S. 6). 11.2 Die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefinanzen stellen eine primäre Be- fugnis der Einwohnergemeinde (Art. 6 lit. a des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]) und eine unveräusserliche Kompetenz der Urversamm- lung (Art. 17 Abs. 1 lit. b GemG) dar. Der Gemeinderat muss jährlich den von ihm er- stellten Voranschlag der Urversammlung vor dem 20. Dezember zur Globalgenehmi- gung vorlegen (Art. 7 Abs. 1 GemG). Während der Einberufungsdauer der Urversamm- lung liegen der Voranschlag und die Rechnung in der Gemeindekanzlei auf und stehen den Stimmbürgern bis zum Tag der Versammlung zur Verfügung (Art. 15 Abs. 1
- 19 - GemG). Während der Auflagedauer der Rechnung hat jeder Stimmbürger Anspruch darauf, die Belege der Gemeinderechnung, mit Ausnahme der Steuerdossiers und un- ter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, einzusehen (Art. 15 Abs. 2 GemG). Soweit den Vertretern der Beschwerdegegnerin tatsächlich einzelne Positionen der Gemeinderechnungen nicht klar sind oder zu wenig transpa- rent erscheinen, hätte sie dies im Rahmen der jeweiligen Urversammlung geltend ma- chen müssen (Art. 7 Abs. 1 und 2). Da die Gemeinderechnungen rechtskräftig geneh- migt worden sind, kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Soweit die Be- schwerdegegnerin mithin auf Positionen der Gemeinderechnung Bezug nehmen will und sie in Frage stellt, kann ihren Vorbringen nicht gefolgt werden. Wie zudem der neuesten publizierten Verwaltungsrechnung entnommen werden kann, ist in der Be- standesrechnung ein eigenes Konto für die Parkplatzersatzabgabe (Nr. xxx) und in der Erfolgsrechnung ein Konto Parkplatzabgeltungen (Nr. xxx) aufgeführt (www.gemeinde- A_________.ch) der Rechnungs-Urversammlung S. 7 und S. 16, eingesehen am 11. Juli 2014). 11.3 Schliesslich muss sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen, ihrer Substan- tiierungspflicht nicht genügend nachgekommen zu sein: Sie stellt die Behauptung in den Raum, in den vergangenen Jahren seien „mehrere Millionen Franken in eine pri- vatrechtliche Gesellschaft geflossen“, ohne jedoch dies näher zu begründen (Duplik der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 S. 5). Solch pauschale Rügen genügen der Begründungspflicht des Art. 48 Abs. 2 VVRG jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 533 E. 4.3; 118 Ib 134 E. 2; André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), N 8 zu Art. 52 VwVG).
12. Nach dem Gesagten erweist sich die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe von Fr. 180 000.-- als rechtens, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemein- de vom 22. November 2013 gutzuheissen ist. Das wirkt sich auf die Verfahrenskosten und auf die Parteientschädigung wie folgt aus:
Dispositiv
- Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus- schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter- liegt.
- Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde ans Kantonsgericht be- rechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 153 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; A1 09 112 vom 22. Januar 2010 E. 1; A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E. 1) oder ohne solche Be- einträchtigung, wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N 1782 ff.). Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch den angefoch- tenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kan- tonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungs- freiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Er- lass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechen- den Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufga- bengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich an- wendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 135 I 233 E. 2.2; - 7 - 133 I 128 E. 3.1; 129 I 290 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2009 vom 19. Juli 2010 E. 2.1.1). Gemäss Art. 26 Abs. 2 BauG sind die Gemeinden befugt, in ihren Bau- reglementen namentlich vorzusehen, dass von den Pflichtigen eine angemessene Er- satzabgabe erhoben wird, wenn sie nicht Abstellplätze in genügender Anzahl anlegen oder sich die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage als unzweckmässig erweist (Art. 26 Abs. 2 lit. b des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 [BauG; SGS/VS 705.1]). In Gebieten, die nach der Ortsplanung vom privaten Motorfahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, dürfen keine oder nur eine beschränkte Anzahl von Abstellplät- zen, Garagen, Einstellhallen oder Parkhäuser errichtet werden (Art. 26 Abs. 2 lit. c BauG). Die Gemeinde kann in der vorliegenden Streitsache somit autonom kommunale Vorschriften erlassen und vollziehen. Mit dem Entscheid vom 16. Oktober 2013 hat der Staatsrat die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid vom 21. August 2012 der Ge- meinde bezüglich der Parkplatzersatzabgabe aufgehoben. Dadurch wurde die Ge- meinde in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin berührt (BGE 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E. 1; 128 I 136 E. 1.2), was sie zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
- November 2013 legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
- Vor Kantonsgericht hängig und damit vorliegend umstritten ist nur noch die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, die Un- zweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG).
- Die Beschwerdeführerin hat den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanzen verlangt. Das Gericht hat sämtliche Akten der Vorinstanz und der Gemeinde beigezogen sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen.
- Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf das Rechtsbegehren der Gemeinde um Bestätigung des Staatsratsentscheids bezüglich der Trink- und Abwassergebühren nicht einzutreten. - 8 - 5.1 Das Anfechtungsobjekt, d. h. der Entscheid der Vorinstanz, bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzli- chen Verfahrens war. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitge- genstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch quali- tativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 688; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B_607/2009 vom 17. September 2009 E. 2.2). Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch nur Tei- le des Verfügungsdispositivs angefochten werden (BGE 125 V 413 E. 1b). 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. November 2013 ausdrücklich die Aufhebung des Staatsratsentscheides vom 16. Oktober 2013 und die Bezahlung der Parkplatzersatzabgabe durch die Beschwerdegegnerin. Bei diesem Entscheid handelt es sich unbestrittenermassen und offensichtlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VVRG und somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren. Die Bezahlung der Ersatzabgabe war sowohl Anfech- tungs- als auch Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. In der Verwaltungs- verfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegen- stand zählende - Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 E. 2a; 117 V 295 E. 2a; 112 V 99 E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 E. 2a). Die Trink- und Abwassergebühren, welche nicht bestritten sind, bilden nicht mehr Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens und auf sie braucht nicht mehr eingetreten zu werden.
- Der Staatsrat wirft der Gemeinde vor, mangels einer im Baubewilligungsverfahren verfügten Parkplatzerstellungspflicht dürfe sie nicht rund drei Jahre nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung eine Parkplatzersatzabgabe verfügen (E. 5.3 des Staatsratsen- tscheides vom 16. Oktober 2013). Dagegen wirft die Gemeinde ein, dass sie im Rah- men der Vormeinung zum Baugesuch ausserhalb der Bauzone noch nicht in der Lage gewesen sei, die Gebühren genau zu beziffern, und schliesslich würden die Gebühren vom Ausmass der Baubewilligung und von der effektiven Ausgestaltung der Baute ab- hängen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass im Baubewilligungsverfahren - 9 - die zuständige Behörde die zu erlassenden Entscheide, welche in enger Beziehung zur Baubewilligung stehen, zu koordinieren habe (Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 S. 6). 6.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) bedürfen alle Bauten und baulichen Anlagen, ihre im Hinblick auf Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung, teilweise oder gänzliche Zweckänderung und ihre Beseitigung der Bewil- ligung durch die zuständige Behörde. Benötigt ein baubewilligungspflichtiges Bauen weitere raumplanungs- und umweltrechtliche Bewilligungen, so sind diese formell und materiell zu koordinieren (Art. 16 Abs. 1 BauG). Dieser Koordinationsgrundsatz ist in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) verankert. Nach Art. 25a Abs. 3 RPG sollen die Verfügungen keine Widersprüche enthalten. Koordiniert muss auch werden, wenn für die verschiedenen Bewilligungen nur eine Behörde zuständig ist. Die Natur der zu koordinierenden Bewilligungen - na- mentlich wenn es sich um raumplanungs- bzw. umweltschutzrechtliche oder um ge- werbepolizeiliche Verfügungen handelt - ist dabei unerheblich (Bernhard Wald- mann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Freiburg 2006, N. 22 zu Art. 25a RPG). Die Koordination bezweckt die inhaltliche und zeitliche Abstimmung von Verfügungen und die zügige Abwicklung der Verfahren. Die Koordinationspflicht setzt voraus, dass zwi- schen den anzuwendenden Vorschriften ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, womit diese Vorschriften nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
- Auflage, Bern 2008, S. 458). Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung, die separat erteilt werden können, fallen dagegen nicht unter die Koordinationspflicht. Das ist dann der Fall, wenn eindeutig feststeht, dass die Bewilligungen mit den übrigen Entscheiden nicht abgestimmt werden müssen, die Rechte des Baugesuchstellers und der Drittbetroffenen nicht tangiert werden und soweit die Abtrennung aufgrund des kan- tonalen Rechts zulässig ist (Andreas Baumann in: Baumann/van den Bergh/ Gosswei- ler/Häuptli/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 6 f. zu § 64 BauG/AG mit Hinweis). 6.2 Nicht erforderlich ist die Koordination von Entscheiden, die im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute oder Anlage haben. Das Bestehen eines engen Sachzusammenhangs wurde in der Rechtsprechung beispielsweise bejaht bei - 10 - den Bewilligungen von zwei Anlagen, von denen eine die andere voraussetzt (BGE 119 Ib 174 E. 4), oder zwischen der Subventionsverfügung und den übrigen Be- willigungen für Bauprojekte (BGE 116 Ib 309 E. 2c). Dagegen genügt zur Annahme ei- nes engen Sachzusammenhangs noch nicht, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Baute betreffen. Namentlich fehlt ein enger Sachzusammenhang zwischen dem Kreditbewilligungsverfahren und dem Projektgenehmigungsverfahren für den Bau von Strassenanschlüssen (BGE 117 IB 35 E. 3e; vgl. Peter Hänni, a.a.O., S. 458). Kann ein Bauvorhaben allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, be- steht kein Koordinationsbedarf, selbst wenn noch weitere Massnahmen getroffen wer- den sollen, die eigene Bewilligungen erfordern (z. B. Betriebsbewilligung). Wo kein Ko- ordinationsbedarf besteht, sind Einzelverfügungen zulässig (vgl. Bernhard Wald- mann/Peter Hänni, a.a.O., N. 25 zu Art. 25a RPG). In diesem Sinne führt auch der Kommentar zum Berner Baugesetz aus, dass die Parkplatzersatzabgabe durch die zu- ständige Gemeindebehörde festzusetzen und im Bestreitungsfall zu verfügen sei. Die- se Verfügung sei nicht Teil der Baubewilligung (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, Bern 2007, N. 27 zu Art. 16-18). Das Bundesgericht hat in einem Bündner Fall ebenso festgehalten, dass es für Abstellplätze keiner ausdrückli- chen Anordnung der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren bedurfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2013 vom 11. November 2013 E. 5.2.1). 6.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist es im Lichte der Koordinationsgrundsätze zulässig, zunächst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die bau- und umwelt- schutzrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauvorhabens erfüllt sind, um in einem weiteren Verfahren die Parkplatzersatzabgabe festzulegen. Der vorlie- gende Fall ist nicht gleich gelagert wie der vom Staatsrat angerufene Fall des Kan- tonsgerichtsurteils P 114/95 vom 19. Januar 1996 (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts P 73/90 vom 19. Februar 1992 E. 2c). In jenem Fall wurden die Baubewilligung und die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe von derselben Behörde (Gemeinderat) verfügt. Es war die übliche von dieser Gemeinde angewandte Praxis, die Frage der Parkplatz- erstellung resp. der Ersatzabgabe im Baubewilligungsverfahren zu prüfen und zu ver- fügen. Es ist daher aufgrund der aufgeführten Lehre und Rechtsprechung nicht zu be- anstanden, dass die Fragen, welche für die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe be- antwortet werden müssen, nicht zum Gegenstand des Bauentscheids gemacht wur- den. Dies gilt erst recht, wenn die für die Erteilung der Baubewilligung ausserhalb der Bauzone zuständige Kantonale Baukommission (KBK) und der für die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe zuständige Gemeinderat nicht dieselbe Behörde sind. Die Ge- meinde konnte die Abgabe nicht erheben, bevor der Bauentscheid der KBK rechtskräf- - 11 - tig war. Auf der autofreien A_________ muss jedem Bauherrn zum vornherein bewusst sein, dass er der Primärverpflichtung zur Erstellung von Abstellplätzen nicht nachkom- men kann und daher Parkplatzersatzabgaben entrichten muss. Die Rüge der Gemein- de ist somit begründet.
- Heisst das Gericht die Beschwerde gut und hebt es den vorinstanzlichen Entscheid auf, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 80 Abs. 1 lit. e und Art. 60 VVRG). Der Entscheid in der Sache selbst bildet den Regelfall (Urteil des Bundesgerichts 2A.327/2006 vom 22. Februar 2007 E. 4.2). Die Rückweisung an eine untere Instanz kann sich vor allem dort rechtfertigen, wo der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist sowie wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere Sachkunde verlangt oder in den Ermessensbereich hineinragt (Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 2.2; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 1155). Im vorliegenden Fall ist eine Rückweisung an den Staatsrat nicht angebracht, obwohl dieser sich auf die Frage der rechtzeitigen Erhebung der Ersatzabgabe beschränkte, ohne sich mit den inhaltlichen Rügen der Parteien auseinanderzusetzen. Einerseits haben die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den verschiedenen aufgeworfenen Fragen und Rügen zu äussern, so dass ein materielles Urteil gefällt werden kann, ohne das rechtliche Gehör der Parteien zu ver- letzen. Anderseits ist die Streitsache spruchreif und wäre es nicht verfahrensökono- misch, wenn die Parteien zur Beendigung ihres Rechtsstreits erneut vor dem Staatsrat prozessieren müssten. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine reformatorische Erle- digung der Streitsache.
- Die Beschwerdegegnerin bemängelte vorab die gesetzlichen Grundlagen der Park- platzersatzabgabe. Die Pflicht zur Parkplatzerstellung bestehe nur in der Bauzone und das Verkehrsreglement kenne keine Parkplatzerstellungspflicht für Restaurantbetriebe. Zudem verursache der Betrieb des Restaurants keinen zusätzlichen Motorfahrzeug- verkehr und erzeuge damit keinen Parkplatzbedarf. Dem hält die Gemeinde entgegen, die Parkplatzersatzabgabepflicht bestehe für das ganze Dorfgebiet und somit auch für eine umgebaute Alpstallung. Es werden deshalb die gesetzlichen Grundlagen des kan- tonalen und des kommunalen Rechts betreffend die Parkplatzersatzabgabe dargelegt und alsdann wird auf den Mehrverkehr eingegangen. - 12 - 8.1 Die für die Erhebung der vorliegend streitigen Parkplatzersatzabgabe massgebli- chen Bestimmungen finden sich zum einen in Art. 215 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS VS 725.1), in Art. 26 Abs. 2 lit. b des BauG sowie in Art. 175 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (SteuerG; SGS VS 642.1) und in Art. 105 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS VS 175.1) und zum anderen auf kommunaler Stufe in Art. 72 des Bau- und Zonenreglements der H_________, D_________ und I_________ vom 28. September 1975 (BZR; homolo- giert durch den Staatsrat am 30. November 1977) und in Art. 5 des Verkehrsregle- ments mit der entsprechenden Tarifordnung (TO; beide angenommen in der Urver- sammlung 30. April/1. Mai 1994 und homologiert durch den Staatsrat am 5. April 1995; Urteile des Kantonsgerichts A1 11 91 vom 30. März 2012 E. 5.1 ff. und A1 11 267 vom
- Oktober 2012 E. 4.1 ff.). 8.1.1 Das BZR stellt den Grundsatz auf, dass in den Dorfgebieten bei Gaststätten für vier Plätze ein Parkplatz zu erstellen sei (Art. 72 Abs. 1) und im Falle der Unmöglich- keit der Errichtung eine Ersatzabgabe zu bezahlen sei (Art. 72 Abs. 2). Über die Höhe der Ersatzabgabe spricht sich das BZR nicht aus. Dagegen bestimmt die TO des VR, es müsse für jeden nicht nachgewiesenen Parkplatz für "Neubauten eine einmalige Er- satzabgabe von Fr. 3 000.--" bezahlt werden. Der Ansatz wurde somit von der Urver- sammlung beschlossen und vom Staatsrat homologiert. Bei den Ersatzabgaben für nicht erstellte Parkplätze gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b BauG und Art. 72 Abs. 2 BZR handelt es sich um eine besondere Kategorie von Kausalabga- ben. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten für bestimmte Leistun- gen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Fritz Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 2624; Urteil des Bun- desgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.3). Die Ersatzabgaben der in Frage stehenden Art dienen dem zulässigen Zweck, die Grundeigentümer, welche die Parkplatzpflicht erfüllen, und jene, welche davon befreit wurden, rechtsgleich zu be- handeln (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Ersatzabgaben setzen das Bestehen einer primären Sachleistungs- pflicht voraus (Erstellen von Parkplätzen), welche unter bestimmten Voraussetzungen durch eine finanzielle Leistung abgegolten werden kann. Die Pflicht, im Zusammen- hang mit Bauten Parkplätze zu schaffen, bedeutet einen Eingriff in die Eigentumsga- rantie nach Art. 26 BV. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (Art. 36 BV; BGE 125 II 129 E. 8 S. 141 mit Hinweis). Bei der baurechtlichen - 13 - Parkplatzerstellungspflicht handelt es sich in der Regel nicht um einen schweren Ein- griff in die Eigentumsgarantie. Eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formel- len Gesetz ist somit nicht erforderlich; es genügt eine materielle Rechtsgrundlage, die ihrerseits verfassungsmässig ist, sich im Rahmen der Delegation hält und von der zu- ständigen Behörde erlassen worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Delega- tion von Rechtsetzungszuständigkeiten an die Exekutive oder ein anderes Organ zu- lässig ist, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird und sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt (Urteile des Bundesgerichts 1C_486/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.2.5; 1P.840/2006 vom
- Juli 2007 E. 5.1 und 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Ausser Diskussion steht das öffentliche Interesse an der Parkplatzerstellungspflicht und der Ersatzabgabe. 8.1.2 Die Ratio legis der Bestimmungen über die Parkplatzerstellungspflicht und deren Abgeltung durch Ersatzabgaben ist es zu gewährleisten, dass jede überbaute Parzelle grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Verkehr aufnimmt, damit durch diesen nicht die öffentlichen Strassen belastet werden (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.A., S. 157 f.; Christian Häuptli in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], a.a.O., N 10 ff. zu § 58 BauG/AG). Das Gesetz verlangt in Art. 26 Abs. 1 BauG bei Umbauten und Zweckände- rungen nur die Deckung eines durch zusätzlichen Verkehr bedingten Mehrbedarfes. Der Grundsatz der Selbstdeckung des Mehrbedarfs beruht indessen auf einer doppel- ten Fiktion: Zum einen liegt ihm die Annahme zugrunde, dass die baulichen und be- werbungsmässigen Änderungen, welche die Abstellplatzerstellungspflicht auslösen, stets nur einen Teil einer Baute und Anlage betreffen und nicht derart intensiv sind, dass sie einen Wandel im Baucharakter zur Folge haben. Und zum andern geht er stillschweigend von der Vorstellung aus, dass die vom Umbau oder von der Nutzungs- änderung betroffenen Bauten und Anlagen im Lichte der Abstellplatzvorschriften mate- riell rechtmässig sind, d. h. über die für den bisherigen Zustand gesetzlich vorgeschrie- bene Zahl von eigenen Abstellplätzen verfügen. Falls sich nun im Einzelfall heraus- stellt, dass die eine oder die andere Fiktion oder sogar beide zusammen in Wirklichkeit nicht gegeben sind, lässt sich die Zahl der Abstellplätze nicht mehr nur nach Massgabe des Mehrbedarfs, also des durch die bauliche oder bewerbungsmässige Änderung hervorgerufenen zusätzlichen Bedarfs bestimmen (Fritz Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Winterthur 1987, S. 47). Bauliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen können unter Umständen derart intensiv sein, dass die Baute ihren bisherigen Charakter verliert und einer Neu- - 14 - errichtung nahe kommt. Derart weitgehende Änderungen werden baurechtlich nicht mehr als Umbauten oder allgemeine bauliche Änderungen behandelt, sondern als sog. Umgestaltungen einem Neubau gleichgestellt. Wie bei einem Neubau ist alsdann auch die Zahl der erforderlichen Abstellplätze zu ermitteln. Der Bedarfsberechnung ist ins- besondere die ganze Baute oder Anlage zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob von der baulichen Änderung die ganze Baute oder nur einzelne Teile davon betroffen werden. Es sind stets so viele Abstellplätze zu verlangen, wie wenn der neue geänder- te Zustand von Anfang an bestanden hätte. Das gleiche gilt auch dort, wo ein beste- hender Bau einer totalen Zweckänderung unterzogen wird (Fritz Frey, a.a.O., S. 47 mit Hinweisen). 8.1.3 Die Gemeinde hat sowohl in Art. 72 BZR als auch VR und der TO eine gesetzli- che Grundlage für die Pflicht zum Parkplatznachweis respektive subsidiär zur Leistung einer Parkplatzersatzabgabe geschaffen. In diesen und den vorgenannten Bestimmun- gen findet sich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Ersatz- abgaben für nicht erstellte Abstellplätze und somit auch für eine Einschränkung der Ei- gentumsgarantie. Wie sich sowohl aus den Baueingabeplänen ergibt als auch an den Fotos des Baus festgestellt werden kann und einem Teil des Gerichts die Örtlichkeiten bekannt sind, bildet das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin einen einheitlichen Be- trieb, der in seiner Gesamtheit einem Neubau gleichkommt. Der Neubau (Berg- /Pistenrestaurant) und der Altbau bilden funktional und betrieblich eine Einheit. Die Gemeinde hat zu Recht das gesamte Bauvorhaben wie einen Neubau behandelt und dementsprechend den Nachweis der Pflichtparkplätze bzw. deren Abgeltung verlangt. Dass bei dieser Betrachtungsweise insgesamt 60 Pflichtparkplätze erforderlich sind, ist unbestritten. Bei der Berechnung der erforderlichen Parkplätze ist die Gemeinde zu Recht von den Angaben der Beschwerdegegnerin in den Baueingabeplänen und der gemeinsamen Flächenaufnahme vom 30. September 2010 (Beleg 25 Urkundenbor- dereau Gemeinde) ausgegangen. Dabei wurden 90 Sitzplätze im Innern des Restau- rants und 150 Sitzplätze auf der Terrasse festgestellt, was insgesamt 240 ausmacht (geteilt durch vier ergibt 60 Pflichtparkplätze). Die Beschwerdegegnerin macht nun in der Beschwerdeantwort geltend (S. 8 unten), wenn aus dem Baugesuch und dem Situ- ationsplan hervorgehe, dass keine Autoabstellplätze erstellt würden und in der Folge das Baugesuch bewilligt werde, stehe damit fest, dass für das Bauvorhaben keine Parkplätze erstellt werden müssten. Einerseits wird verwiesen auf die Ausführungen bezüglich der Koordination unter Ziff. 6 und anderseits ergibt sich, dass auf der auto- freien A_________ und fernab der Bauzone keine Parkplätze vor Ort erstellt werden können, so dass auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. - 15 -
- Die Beschwerdegegnerin richtet sich gegen die Ersatzabgabe, weil das Restaurant keinen Mehrbedarf an Autoabstellplätzen und insbesondere keinen zusätzlichen Motor- fahrzeugverkehr verursache. Das Bergrestaurant befinde sich weitab vom Siedlungs- gebiet und sei einzig für Ski- und Wandertouristen erreichbar, welche sich ohnehin in diesem Gebiet bewegen würden. Es gebe keine Besucher, welche einzig mit dem Ziel des Restaurantbesuchs aus dem Tal anreisen würden (Beschwerdeantwort vom
- Februar 2014 S. 11). Dem hält die Gemeinde entgegen, diese Behauptung sei rea- litätsfremd. Die Beschwerdegegnerin erarbeite jedes Jahr einen beträchtlichen Umsatz und belaste daher die gesamte Infrastruktur der Gemeinde, angefangen beim Park- platzangebot über die Seilbahn bis zu den Gemeindestrassen. Der vermehrte Publi- kumsverkehr verursache zusätzliche Kosten für das Gemeinwesen (Replik vom 7. April 2014 S. 4). 9.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG muss der Bauherr bei der Ausführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckänderung bestehender Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe eine für den verursachten Mehrbedarf ausrei- chende Zahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gewährleisten. Art. 215 Abs. 1 StrG spricht von „einem namhaften Motorfahrzeugverkehr“. Daraus hat das Kantonsgericht bereits in Fällen, welche die A_________ betreffen, geschlossen, dass es im öffentli- chen Interesse liege, die Grundeigentümer, die durch Neu- und grössere Umbauten ei- nen zusätzlichen Bedarf nach Parkmöglichkeiten schaffen, zur Erstellung von eigenen oder zur Abgeltung von Parkplätzen zu verpflichten (Urteile des Kantonsgerichts A1 11 267 vom 12. Oktober 2012 E. 4.3; A1 11 91 vom 30. März 2012 E. 6.4 und A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3). Auch das Bundesgericht stellt bei Fragen im Zu- sammenhang mit Parkplatzersatzabgaben immer wieder auf den durch den Umbau hervorgerufenen Mehrverkehr ab (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom
- November 2009 E. 2.2; 1P.511/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2; 1P.661/2002 vom
- Juli 2003 E. 3). Es würde zu einer Rechtsungleichheit führen, wenn lediglich jene Grundeigentümer zur Erstellung von Parkflächen verpflichtet würden, deren Grund- stück grössen- und lagemässig dazu die Möglichkeit bietet, während die andern, die ebenfalls ein Bedürfnis nach Parkraum verursachen und indirekt das Gemeinwesen zur Schaffung von zusätzlichen Parkplätzen zwingen, von dieser Pflicht ohne Folge befreit wären (Erich Zimmerlin, a.a.O. N. 10 zu § 61). 9.2 Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass der Bau des Bergres- taurants zwangsläufig zu einem Mehrverkehr führt und damit die Pflicht zur Erstellung einer Abstellfläche für Motorfahrzeuge respektive die Bezahlung einer Parkplatzersatz- - 16 - abgabe nach sich zieht. Diese findet ihre Rechtfertigung in der Überlegung, dass jedes Gebäude - unabhängig von seiner Lage und vom konkreten Parkraumangebot - ein bestimmtes, ihm zurechenbares Mass an Verkehr generiert (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.5). Die Pflicht zur Erstellung von Parkplät- zen gilt gemeindeweit für das gesamte „Dorfgebiet“ (Art. 72 lit. a BZR), und nicht bloss für das Baugebiet, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend machen wollte. Eine Er- satzabgabe drängt sich deshalb aus Gründen der Rechtsgleichheit auf. Von einem markanten Mehrverkehr kann dann gesprochen werden, wenn das Gebäude - wie vor- liegend - aus geschäftlichen Zwecken dem Publikum zur Verfügung gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.5). Die Beschwerde- gegnerin hat den Alpstall unbestrittenermassen mittels beträchtlicher Investitionen umgebaut. Die getätigten Investitionen brachten auch eine Zweckänderung mit sich. Die Touristen gelangen im Sommer als Wanderer und im Winter als Skifahrer zum Bergrestaurant. Die Darlegung der Gemeinde, „je mehr Plätze, umso mehr Gäste und deshalb auch entsprechend mehr Autoverkehr“, ist nicht zu beanstanden (Einsprache- entscheid vom 21. August 2012 S. 4). Der Bau zieht unweigerlich einen Mehrverkehr nach sich. Aufgrund des Mehrverkehrs ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Parkplatznachweis zu erbringen oder Parkplatzersatzabgaben zu bezahlen. In diesem letzteren Fall erspart sie sich die Anlagekosten der Abstellplätze.
- Die Beschwerdegegnerin machte schliesslich geltend, die Ersatzabgabe sei auch nicht verhältnismässig und sie verletze das Äquivalenzprinzip. Aus der enormen Abga- be ergebe sich kein Vorteil für die Abgabepflichtige. 10.1 Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in vernünf- tigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die "gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes" dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb mit Hinweisen). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Person bringt oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruch- nahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungs- aufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dem Äquivalenzprinzip grund- sätzlich nicht. Solche Schematisierungen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Parkplatzersatzabgabe dient dem Zweck, die Grundeigentümer, welche die Parkplatz- - 17 - baupflicht erfüllen, und jene, welche davon befreit wurden, rechtsgleich zu behandeln. Die Abgabe darf nicht höher sein, als zur Herbeiführung eines solchen Ausgleichs not- wendig ist. Dabei ist nicht auf die im konkreten Fall eingesparten Kosten, sondern auf die durchschnittlichen Verhältnisse der übrigen baupflichtigen Eigentümer, deren Mehrbelastung die Abgabe ausgleichen soll, abzustellen. Die Ersatzabgabe hat somit grundsätzlich dem Vorteil zu entsprechen, den derjenige Eigentümer, dem die Erstel- lung von Parkplätzen möglich ist, aus der Befreiung von der Baupflicht ziehen würde. Ein solcher Vorteil lässt sich in der Ersparnis der Baukosten und in der besseren Aus- nützung des Grundstückes erblicken. Zu berücksichtigen ist aber zugleich, dass die Erstellung von eigenen Abstellplätzen auch im Interesse des Grundeigentümers liegt, indem sie zu einem erheblichen Mehrwert des Grundstückes führen kann. Die Ablö- sungssumme muss daher tiefer liegen als die infolge der Befreiung von der Baupflicht unmittelbar eingesparten Kosten (BGE 97 I 792 E. 8; ZBl 104/2003 S. 551, 554). Im genannten BGE 97 I 792 bezeichnete das Bundesgericht einen Viertel der Erstellungs- kosten als obere Grenze. 10.2 Die Gemeinde hat die Ersatzabgabe in der TO einheitlich auf Fr. 3 000.-- pro Parkplatz festgelegt. Die Gemeinde verweist dabei auf eine Schematisierung (Ein- spracheentscheid vom 21. August 2012 S. 4), was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 97 I 792 E. 8). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass bei der Parkplatzersatz- abgabe von den durchschnittlichen Kosten eines offenen Parkplatzes inklusive Lan- danteil auszugehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ansprüche an einen Parkplatz fernab vom Siedlungsgebiet und damit ausserhalb der Bauzone völlig anders seien als diejenigen innerhalb der Bauzone (Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 S. 17). Das Gericht kann dem nicht zustimmen und geht mit den Ausführungen der Gemeinde einig, dass die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen die verlangte Parkplatzersatzabgabe bei weitem übersteigt. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass für eine solche Ersatzabgabe kein Parkplatz gekauft werden kann (vgl. Replik der Gemeinde vor dem Staatsrat vom 27. Juni 2013 S. 3). Bei der Berechnung der Kosten darf nicht auf diejenigen Kosten abgestellt werden, die für die Abstellplatzerstellung auf der Parzelle des Pflichtigen anfielen, wie die Beschwerdegegnerin darzulegen ver- sucht. Die Ersatzabgabe greift gerade dort Platz, wo der Bau von Abstellplätzen un- möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist. Massgebend kön- nen vielmehr die durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entsprechenden Gebiet sein (Fritz Frey, a.a.O., S. 111 f.). Vorliegend ergibt sich für das autofreie Plateau A_________, dass die Abstellplätze im Parkhaus bei der Talstation der J_________ in K_________ zur Verfügung gestellt werden. In Gemeinden wie dieser, in der aufgrund - 18 - der örtlichen Verhältnisse im voraus damit gerechnet werden kann, dass eine immer grösser werdende Zahl von Grundeigentümern zur Leistung von Ersatzabgaben ange- halten werden muss, ist eine Pauschalabgabe angebracht (BGE 97 I 792 E. 8). Die Gemeinde setzt die Abgaben für die Plätze im Parkhaus in K_________ zur Verfü- gung. Die festgesetzte Ablösungssumme von Fr. 3 000.-- pro Parkplatz erweist sich daher als verhältnismässig.
- Die Beschwerdegegnerin machte schliesslich geltend, die Gemeinde habe keine Parkmöglichkeiten realisiert (Verwaltungsbeschwerde vom 20. September 2012 S. 8) und sie sei nicht in der Lage, den Nachweis der Zweckbindung der einkassierten Park- platzersatzabgaben zu erbringen. 11.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b Satz 2 ist die Ersatzabgabe für die Finanzierung kol- lektiver Abstellplätze zu verwenden. Dieser Verpflichtung sind die drei ehemaligen Gemeinden K_________, D_________ und I_________ in der Vereinbarung vom April 1996 nachgekommen, indem sie sich bereit erklärten, die „eimaligen und wiederkeh- renden Ersatzabgaben für die Schaffung von neuen, die Erweiterung von bestehenden sowie die Sanierung und den Unterhalt von Parkplätzen im Raume K_________ einzu- setzen“ (Art. 2). Ziel der Vereinbarung war es, die Parkplatzprobleme den touristischen Bedürfnissen anzupassen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (Art. 4). Ent- sprechend dieser Grundlagen führte die Gemeinde zu Recht aus, dass die Ersatzab- gaben nicht nur für die direkten Investitionskosten, sondern auch für die Planung, die Realisierung und den nachfolgenden Unterhalt der Abstellplätze zu verwenden seien. Es bestehe ein Bedarf an Abstellplätzen und die Gemeinden würden sich zusammen mit der Parkhaus G_________ AG intensiv mit der Projektierung und Realisierung ei- nes neuen Parkhauses beschäftigen. Entsprechende Meldungen in den Medien wür- den diese Bemühungen bestätigen, was durch den Erwerb entsprechenden Baulandes untermauert werde. Den Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin sei dies bekannt (Stellungnahme der Gemeinde vom 29. Oktober 2012 vor dem Staatsrat S. 6). 11.2 Die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefinanzen stellen eine primäre Be- fugnis der Einwohnergemeinde (Art. 6 lit. a des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]) und eine unveräusserliche Kompetenz der Urversamm- lung (Art. 17 Abs. 1 lit. b GemG) dar. Der Gemeinderat muss jährlich den von ihm er- stellten Voranschlag der Urversammlung vor dem 20. Dezember zur Globalgenehmi- gung vorlegen (Art. 7 Abs. 1 GemG). Während der Einberufungsdauer der Urversamm- lung liegen der Voranschlag und die Rechnung in der Gemeindekanzlei auf und stehen den Stimmbürgern bis zum Tag der Versammlung zur Verfügung (Art. 15 Abs. 1 - 19 - GemG). Während der Auflagedauer der Rechnung hat jeder Stimmbürger Anspruch darauf, die Belege der Gemeinderechnung, mit Ausnahme der Steuerdossiers und un- ter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, einzusehen (Art. 15 Abs. 2 GemG). Soweit den Vertretern der Beschwerdegegnerin tatsächlich einzelne Positionen der Gemeinderechnungen nicht klar sind oder zu wenig transpa- rent erscheinen, hätte sie dies im Rahmen der jeweiligen Urversammlung geltend ma- chen müssen (Art. 7 Abs. 1 und 2). Da die Gemeinderechnungen rechtskräftig geneh- migt worden sind, kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Soweit die Be- schwerdegegnerin mithin auf Positionen der Gemeinderechnung Bezug nehmen will und sie in Frage stellt, kann ihren Vorbringen nicht gefolgt werden. Wie zudem der neuesten publizierten Verwaltungsrechnung entnommen werden kann, ist in der Be- standesrechnung ein eigenes Konto für die Parkplatzersatzabgabe (Nr. xxx) und in der Erfolgsrechnung ein Konto Parkplatzabgeltungen (Nr. xxx) aufgeführt (www.gemeinde- A_________.ch) der Rechnungs-Urversammlung S. 7 und S. 16, eingesehen am 11. Juli 2014). 11.3 Schliesslich muss sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen, ihrer Substan- tiierungspflicht nicht genügend nachgekommen zu sein: Sie stellt die Behauptung in den Raum, in den vergangenen Jahren seien „mehrere Millionen Franken in eine pri- vatrechtliche Gesellschaft geflossen“, ohne jedoch dies näher zu begründen (Duplik der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 S. 5). Solch pauschale Rügen genügen der Begründungspflicht des Art. 48 Abs. 2 VVRG jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 533 E. 4.3; 118 Ib 134 E. 2; André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), N 8 zu Art. 52 VwVG).
- Nach dem Gesagten erweist sich die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe von Fr. 180 000.-- als rechtens, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemein- de vom 22. November 2013 gutzuheissen ist. Das wirkt sich auf die Verfahrenskosten und auf die Parteientschädigung wie folgt aus: 12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Gerichtskosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- - 20 - richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 200.-- fest- gesetzt. 12.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Vorliegend besteht kein Grund, davon abzuweichen, weshalb weder der Beschwerdegegnerin noch der Gemeinde eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Kantonsgericht:
- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Parkplatzersatzabgabe von Fr. 180 000.-- zu bezahlen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 17. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 13 399
URTEIL VOM 17. JULI 2014
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE A_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS X_________ AG, vertreten durch B_________ und C_________
(Abgaben und Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013.
- 2 -
Sachverhalt
A. Die Alpgeteilschaft D_________ reichte am 30. November 2006 bei der Einwoh- nergemeinde A_________ (Gemeinde) ein Baugesuch für den Umbau und die Zweck- änderung des „E_________“ in ein Berg-/Pistenrestaurant auf der Parzelle GBV Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, F_________, ausserhalb der Bauzone ein. Nachdem die Ge- meinde eine positive Vormeinung abgegeben hatte, erteilte die Kantonale Baukommis- sion (KBK) am 17. April 2007 die Baubewilligung, welche unter Ziffer 1 u. a. den Vor- behalt „allfällige Gebühren der Gemeinde“ enthielt. Eine gegen die Baubewilligung ein- gereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht am 13. Juni 2008 (Urteil A1 08 35) ab. B. Nach dem Beginn der Bauarbeiten gelangte die Gemeinde mit Schreiben vom
27. April 2010 an die Bauherrin und meldete die Erhebung der Anschlussgebühren und einer Parkplatzersatzabgabe an. Aufgrund der von der Bauherrschaft eingereichten Pläne und kubischen Berechnungen erstellte die Gemeinde am 19. Januar 2011 Rech- nungen für den Anschluss an das Trinkwasser und an die Abwasserkanalisation sowie für die Parkplatzersatzabgabe. Am 17. August 2011 stornierte die Gemeinde diese Rechnungen und stellte der X_________ AG, welche von der Alpgeteilschaft D_________ die Baurechtsparzelle mit dem Bergrestaurant übernommen hatte, die Trinkwasser- und die Abwasseranschlussgebühren im Betrage von Fr. 18 360.-- und die Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 185 000.-- in Rechnung. Die von der X_________ AG gegen diese Rechnungen eingereichte Einsprache bei der Gemeinde wurde teilweise gutgeheissen und die Trinkwasser- und die Abwasseranschlussgebüh- ren wurden auf Fr. 16 192.-- und die Parkplatzersatzabgabe auf Fr. 180 000.-- redu- ziert. C. Gegen diese Verfügung reichte die X_________ AG am 20. September 2012 eine Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat ein und beantragte die Reduktion der Trink- wasser- und Abwasseranschlussgebühr sowie die vollständige Aufhebung der Park- platzersatzabgabe. Sie bemängelte die gesetzlichen Grundlagen der Anschlussgebüh- ren und deren Berechnungsgrundlagen. Auch für die Parkplatzersatzabgabe bemän- gelte sie die gesetzlichen Grundlagen. Die Pflicht zur Parkplatzerstellung bestehe nur in der Bauzone. Auf dem Gemeindegebiet seien in den letzten Jahren keine öffentli- chen Parkplätze realisiert worden. Die Erhebung der Abgabe gelte nur für Neubauten und das Verkehrsreglement der Gemeinde D_________ vom 1. Mai 1994 (VR) erwäh- ne die Restaurants nicht. Der Gegenstand der Abgabe und der Kreis der Abgabepflich-
- 3 - tigen gingen nicht klar aus dem VR hervor. Auf der A_________ bestehe kein einziger Parkplatz. Es bestehe somit kein Vorteil, der mittels einer Ersatzabgabe ausgeglichen werde. Die Ersatzabgabe sei deshalb auch nicht verhältnismässig und sie verletze das Äquivalenzprinzip. Aus der enormen Abgabe ergebe sich kein Vorteil für die Abgabe- pflichtigen. Im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Ersatzabgabe habe es die Gemeinde unterlassen zu überprüfen, ob und inwieweit das Pistenrestau- rant einen Mehrverkehr darstelle. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 beantragte die Gemeinde, die Be- schwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie machte geltend, der bestehende Stall sei in ein Bergrestaurant umgebaut und an das öffentliche Trinkwasser- und Kanalisations- netz angeschlossen worden. Für die erhobenen Gebühren würden genügende gesetz- liche Grundlagen bestehen. Die Parkplatzersatzabgabepflicht bestehe für das ganze Dorfgebiet und somit auch für eine umgebaute Alpstallung, da auf der autofreien A_________ eine Erschliessung mit einer Strasse bis zum Gebäude gemäss Recht- sprechung nicht notwendig sei. Das Reglement stelle auf Begriffe aus dem Baurecht ab (Neu- und grössere Umbauten). Die verfügten Parkplatzabgaben, welche in den Jahresrechnungen der Gemeinde aufgeführt seien, würden aufgrund einer Vereinba- rung an die Parkhaus G_________ AG überwiesen. Es sei ein Ziel der Gemeinde, das Parkplatzproblem in K_________ zu lösen. Die Projektierung eines neuen Parkhauses sei im Gange, um den Bedarf an Abstellplätzen vollständig abzudecken. Es sei zuläs- sig, unabhängig vom konkreten Vorteil einen „schematisiert berechneten Betrag“ zu verlangen. Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen bestehe, wenn ein Neubau er- stellt oder grössere Umbauten getätigt würden. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Zweckänderung von einer Alpstallung zu einem Bergrestaurant mit mindestens 240 Sitzplätzen und 335 m2 Restaurationsfläche mit Verpflegung zu Mehrverkehr führe. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 ergänzte die X_________ AG ihre Anträ- ge bezüglich der Trinkwasser- und Abwasseranschlussgebühr und hielt die übrigen An- träge aufrecht. Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik vom 27. Juni 2013 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrecht. D. Der Staatsrat hiess mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 die Beschwerde teilweise gut, hob die Rechnung betreffend der Parkplatzersatzabgabe vollständig auf und redu- zierte die Trink- und Abwasserrechnung auf Fr. 15 480.--. Die gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung der Gebühren wurden bestätigt. Aufgrund der kubischen Berechnungen wurden die Korrekturen der Gebührenrechnungen vorgenommen. Die Parkplatzersatz- abgabe würde keinen selbständigen Charakter haben, sondern von der primären Ver-
- 4 - pflichtung abhängen, bei sämtlichen Bauten für ausreichende Parkierungsmöglichkei- ten zu sorgen. Die Baugesuchstellerin sei nicht auf die Parkplatzerstellungs- resp. die Ersatzabgabepflicht hingewiesen und eine solche sei in der Baubewilligung auch nicht verfügt worden. Der allgemeine Vorbehalt „allfälliger Gebühren der Gemeinde“ genüge bei einer Ersatzabgabe ohne selbständige Bedeutung nicht. Die Gemeinde dürfe des- halb nicht rund drei Jahre nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung eine Parkplatzer- satzabgabe verfügen. E. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde A_________ (fortan Beschwerdeführerin) am 22. November 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrates vom 16. Oktober 2013 sei aufzuheben.
2. Die X_________ AG sei zu verpflichten, folgende Gebühren an die Gemeinde A_________ zu bezahlen.
2.1 Für die Trink- und Abwassergebühren CHF 15 480.00
gemäss Staatsratsentscheid vom 16. Oktober 2013
2.2 Für die Parkplatzersatzabgabe CHF 180 000.00
3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beschwerdegegnerin.
4. Der Gemeinde A_________ ist für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädi- gung gemäss Gerichtskostentarif zuzusprechen.“
Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich die neue Berechnung der Trink- und Abwasserrechnung durch den Staatsrat und ficht einzig die Aufhebung der Parkplatz- ersatzabgabe an. Die Gemeinde habe sich für das Gesuch ausserhalb der Bauzone an den Verfahrensablauf gemäss dem Baugesetz gehalten. Im Rahmen der Vormeinung sei sie noch nicht in der Lage, die Gebühren genau zu beziffern. Es bestehe auch kei- ne Verpflichtung, die Gebühren im Voraus genau zu beziffern. Die Gebühren würden vom Ausmass der Baubewilligung und schliesslich von der effektiven Ausgestaltung der Baute abhängen. Die Baugesuchstellerin sei durch die Vorbehalte über allfällige Gebühren informiert gewesen und sie sei zudem schriftlich aufmerksam gemacht wor- den. Der Entscheid des Staatsrats sei widersprüchlich, da für die Trink- und Abwasser- gebühr die nachträgliche Rechnungstellung als gesetzeskonform angesehen werde. Die Gemeinde sei verpflichtet, nach Bauende und anhand der effektiven Abnahme die Gebühren zu erheben. F. Der Staatsrat reichte am 4. Dezember 2013 sein Dossier mit dem Belegverzeichnis sowie die Akten der Gemeinde ein und verzichtete unter Hinweis auf den angefochte- nen Entscheid auf eine Stellungnahme. In der Sache beantragte er die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
- 5 - Am 12. Februar 2014 hinterlegte die X_________ AG (fortan Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeantwort und beantragte auf das Rechtsbegehren um Bestätigung des Staatsratsentscheids bezüglich der Trink- und Abwassergebühren nicht einzutreten und die Beschwerde bezüglich der Parkplatzersatzabgabe kostenpflichtig abzuweisen. Der Vorbehalt der Gemeinde vom 15. Juni 2007 habe sich nur auf Gebühren be- schränkt und habe keine weiteren Abgaben umfasst. Die Anzahl Sitzplätze, welche massgebend für die Berechnung der Ersatzabgabe seien, hätten sich bereits aus den Baugesuchsplänen berechnen lassen. Gehe aus dem Baugesuch hervor, dass keine Autoabstellplätze erstellt würden, werde dies in der Vormeinung der Gemeinde nicht beanstandet und werde in der Folge das Baugesuch rechtskräftig bewilligt, stehe damit fest, dass für das Bauvorhaben keine Parkplätze erstellt werden müssen (S. 8 unten). Ein teilweiser Widerruf der Baubewilligung im Sinne einer nachträglichen Konstruktion einer Parkplatzersatzabgabe sei nicht zulässig. Der Betrieb des Restaurants verursa- che keinen Mehrverkehr und somit auch keinen Mehrbedarf an Autoabstellplätzen. Das Restaurant befinde sich weitab von jeder Strasse, so dass der Bau nicht dem VR un- terliege. Zudem seien reine Restaurationsbetriebe von der Abstellplatzpflicht und damit auch von der Ersatzabgabepflicht gar nicht erfasst. Die geforderte Ersatzabgabe ent- behre jeglicher gesetzlicher Grundlage und verletze überdies das Verhältnismässig- keits- sowie das Äquivalenzprinzip. G. In der Replik vom 7. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegeh- ren fest. Die Gemeinde sei verpflichtet, bei allen Bauherren die Gebühren und Ersatz- abgaben gestützt auf die Reglemente zu erheben, wozu die Mitwirkung der Bauherren bei den Ausmassen des Bauvolumens sowie der Festlegung der bewirtschafteten Flä- chen bedürfe. Die Beschwerdegegnerin habe Kenntnis von den kommunalen Regle- menten und sie habe anstandslos an den Ausmassen mitgewirkt. Sie realisiere jedes Jahr einen Millionenumsatz und belaste die gesamte Infrastruktur der Gemeinde. Sie verursache aufgrund des vermehrten Publikumsverkehrs die entsprechenden Kosten für die Gemeinde. H. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 12. Juni 2014 und hielt ihre Rechtsbegeh- ren aufrecht. Es sei nicht zulässig, lange nach Rechtskraft der Baubewilligung unter Umgehung der Koordinationspflicht nachträglich eine Parkplatzerstellungspflicht zu konstruieren. Die nachträglichen Besprechungen und Korrespondenzen würden am Fehlen der gesetzlichen Grundlagen und der Verletzung von Verfahrensvorschriften nichts ändern. Die Gemeinde sei nicht in der Lage, den Nachweis der Zweckbindung
- 6 - der einkassierten Parkplatzersatzabgaben zu erbringen, weshalb an den entsprechen- den Beweismittelanträgen festgehalten werde. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus- schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter- liegt.
2. Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde ans Kantonsgericht be- rechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 153 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; A1 09 112 vom 22. Januar 2010 E. 1; A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E. 1) oder ohne solche Be- einträchtigung, wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N 1782 ff.). Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch den angefoch- tenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kan- tonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungs- freiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Er- lass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechen- den Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufga- bengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich an- wendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 135 I 233 E. 2.2;
- 7 - 133 I 128 E. 3.1; 129 I 290 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2009 vom 19. Juli 2010 E. 2.1.1). Gemäss Art. 26 Abs. 2 BauG sind die Gemeinden befugt, in ihren Bau- reglementen namentlich vorzusehen, dass von den Pflichtigen eine angemessene Er- satzabgabe erhoben wird, wenn sie nicht Abstellplätze in genügender Anzahl anlegen oder sich die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage als unzweckmässig erweist (Art. 26 Abs. 2 lit. b des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 [BauG; SGS/VS 705.1]). In Gebieten, die nach der Ortsplanung vom privaten Motorfahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, dürfen keine oder nur eine beschränkte Anzahl von Abstellplät- zen, Garagen, Einstellhallen oder Parkhäuser errichtet werden (Art. 26 Abs. 2 lit. c BauG). Die Gemeinde kann in der vorliegenden Streitsache somit autonom kommunale Vorschriften erlassen und vollziehen. Mit dem Entscheid vom 16. Oktober 2013 hat der Staatsrat die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid vom 21. August 2012 der Ge- meinde bezüglich der Parkplatzersatzabgabe aufgehoben. Dadurch wurde die Ge- meinde in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin berührt (BGE 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E. 1; 128 I 136 E. 1.2), was sie zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
22. November 2013 legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
3. Vor Kantonsgericht hängig und damit vorliegend umstritten ist nur noch die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, die Un- zweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG).
4. Die Beschwerdeführerin hat den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanzen verlangt. Das Gericht hat sämtliche Akten der Vorinstanz und der Gemeinde beigezogen sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen.
5. Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf das Rechtsbegehren der Gemeinde um Bestätigung des Staatsratsentscheids bezüglich der Trink- und Abwassergebühren nicht einzutreten.
- 8 - 5.1 Das Anfechtungsobjekt, d. h. der Entscheid der Vorinstanz, bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzli- chen Verfahrens war. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitge- genstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch quali- tativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 688; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B_607/2009 vom 17. September 2009 E. 2.2). Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch nur Tei- le des Verfügungsdispositivs angefochten werden (BGE 125 V 413 E. 1b). 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. November 2013 ausdrücklich die Aufhebung des Staatsratsentscheides vom 16. Oktober 2013 und die Bezahlung der Parkplatzersatzabgabe durch die Beschwerdegegnerin. Bei diesem Entscheid handelt es sich unbestrittenermassen und offensichtlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VVRG und somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren. Die Bezahlung der Ersatzabgabe war sowohl Anfech- tungs- als auch Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. In der Verwaltungs- verfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegen- stand zählende - Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 E. 2a; 117 V 295 E. 2a; 112 V 99 E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 E. 2a). Die Trink- und Abwassergebühren, welche nicht bestritten sind, bilden nicht mehr Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens und auf sie braucht nicht mehr eingetreten zu werden.
6. Der Staatsrat wirft der Gemeinde vor, mangels einer im Baubewilligungsverfahren verfügten Parkplatzerstellungspflicht dürfe sie nicht rund drei Jahre nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung eine Parkplatzersatzabgabe verfügen (E. 5.3 des Staatsratsen- tscheides vom 16. Oktober 2013). Dagegen wirft die Gemeinde ein, dass sie im Rah- men der Vormeinung zum Baugesuch ausserhalb der Bauzone noch nicht in der Lage gewesen sei, die Gebühren genau zu beziffern, und schliesslich würden die Gebühren vom Ausmass der Baubewilligung und von der effektiven Ausgestaltung der Baute ab- hängen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass im Baubewilligungsverfahren
- 9 - die zuständige Behörde die zu erlassenden Entscheide, welche in enger Beziehung zur Baubewilligung stehen, zu koordinieren habe (Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 S. 6). 6.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) bedürfen alle Bauten und baulichen Anlagen, ihre im Hinblick auf Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung, teilweise oder gänzliche Zweckänderung und ihre Beseitigung der Bewil- ligung durch die zuständige Behörde. Benötigt ein baubewilligungspflichtiges Bauen weitere raumplanungs- und umweltrechtliche Bewilligungen, so sind diese formell und materiell zu koordinieren (Art. 16 Abs. 1 BauG). Dieser Koordinationsgrundsatz ist in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR
700) verankert. Nach Art. 25a Abs. 3 RPG sollen die Verfügungen keine Widersprüche enthalten. Koordiniert muss auch werden, wenn für die verschiedenen Bewilligungen nur eine Behörde zuständig ist. Die Natur der zu koordinierenden Bewilligungen - na- mentlich wenn es sich um raumplanungs- bzw. umweltschutzrechtliche oder um ge- werbepolizeiliche Verfügungen handelt - ist dabei unerheblich (Bernhard Wald- mann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Freiburg 2006, N. 22 zu Art. 25a RPG). Die Koordination bezweckt die inhaltliche und zeitliche Abstimmung von Verfügungen und die zügige Abwicklung der Verfahren. Die Koordinationspflicht setzt voraus, dass zwi- schen den anzuwendenden Vorschriften ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, womit diese Vorschriften nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
5. Auflage, Bern 2008, S. 458). Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung, die separat erteilt werden können, fallen dagegen nicht unter die Koordinationspflicht. Das ist dann der Fall, wenn eindeutig feststeht, dass die Bewilligungen mit den übrigen Entscheiden nicht abgestimmt werden müssen, die Rechte des Baugesuchstellers und der Drittbetroffenen nicht tangiert werden und soweit die Abtrennung aufgrund des kan- tonalen Rechts zulässig ist (Andreas Baumann in: Baumann/van den Bergh/ Gosswei- ler/Häuptli/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 6 f. zu § 64 BauG/AG mit Hinweis). 6.2 Nicht erforderlich ist die Koordination von Entscheiden, die im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute oder Anlage haben. Das Bestehen eines engen Sachzusammenhangs wurde in der Rechtsprechung beispielsweise bejaht bei
- 10 - den Bewilligungen von zwei Anlagen, von denen eine die andere voraussetzt (BGE 119 Ib 174 E. 4), oder zwischen der Subventionsverfügung und den übrigen Be- willigungen für Bauprojekte (BGE 116 Ib 309 E. 2c). Dagegen genügt zur Annahme ei- nes engen Sachzusammenhangs noch nicht, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Baute betreffen. Namentlich fehlt ein enger Sachzusammenhang zwischen dem Kreditbewilligungsverfahren und dem Projektgenehmigungsverfahren für den Bau von Strassenanschlüssen (BGE 117 IB 35 E. 3e; vgl. Peter Hänni, a.a.O., S. 458). Kann ein Bauvorhaben allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, be- steht kein Koordinationsbedarf, selbst wenn noch weitere Massnahmen getroffen wer- den sollen, die eigene Bewilligungen erfordern (z. B. Betriebsbewilligung). Wo kein Ko- ordinationsbedarf besteht, sind Einzelverfügungen zulässig (vgl. Bernhard Wald- mann/Peter Hänni, a.a.O., N. 25 zu Art. 25a RPG). In diesem Sinne führt auch der Kommentar zum Berner Baugesetz aus, dass die Parkplatzersatzabgabe durch die zu- ständige Gemeindebehörde festzusetzen und im Bestreitungsfall zu verfügen sei. Die- se Verfügung sei nicht Teil der Baubewilligung (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, Bern 2007, N. 27 zu Art. 16-18). Das Bundesgericht hat in einem Bündner Fall ebenso festgehalten, dass es für Abstellplätze keiner ausdrückli- chen Anordnung der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren bedurfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2013 vom 11. November 2013 E. 5.2.1). 6.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist es im Lichte der Koordinationsgrundsätze zulässig, zunächst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die bau- und umwelt- schutzrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauvorhabens erfüllt sind, um in einem weiteren Verfahren die Parkplatzersatzabgabe festzulegen. Der vorlie- gende Fall ist nicht gleich gelagert wie der vom Staatsrat angerufene Fall des Kan- tonsgerichtsurteils P 114/95 vom 19. Januar 1996 (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts P 73/90 vom 19. Februar 1992 E. 2c). In jenem Fall wurden die Baubewilligung und die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe von derselben Behörde (Gemeinderat) verfügt. Es war die übliche von dieser Gemeinde angewandte Praxis, die Frage der Parkplatz- erstellung resp. der Ersatzabgabe im Baubewilligungsverfahren zu prüfen und zu ver- fügen. Es ist daher aufgrund der aufgeführten Lehre und Rechtsprechung nicht zu be- anstanden, dass die Fragen, welche für die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe be- antwortet werden müssen, nicht zum Gegenstand des Bauentscheids gemacht wur- den. Dies gilt erst recht, wenn die für die Erteilung der Baubewilligung ausserhalb der Bauzone zuständige Kantonale Baukommission (KBK) und der für die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe zuständige Gemeinderat nicht dieselbe Behörde sind. Die Ge- meinde konnte die Abgabe nicht erheben, bevor der Bauentscheid der KBK rechtskräf-
- 11 - tig war. Auf der autofreien A_________ muss jedem Bauherrn zum vornherein bewusst sein, dass er der Primärverpflichtung zur Erstellung von Abstellplätzen nicht nachkom- men kann und daher Parkplatzersatzabgaben entrichten muss. Die Rüge der Gemein- de ist somit begründet.
7. Heisst das Gericht die Beschwerde gut und hebt es den vorinstanzlichen Entscheid auf, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 80 Abs. 1 lit. e und Art. 60 VVRG). Der Entscheid in der Sache selbst bildet den Regelfall (Urteil des Bundesgerichts 2A.327/2006 vom 22. Februar 2007 E. 4.2). Die Rückweisung an eine untere Instanz kann sich vor allem dort rechtfertigen, wo der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist sowie wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere Sachkunde verlangt oder in den Ermessensbereich hineinragt (Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 2.2; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 1155). Im vorliegenden Fall ist eine Rückweisung an den Staatsrat nicht angebracht, obwohl dieser sich auf die Frage der rechtzeitigen Erhebung der Ersatzabgabe beschränkte, ohne sich mit den inhaltlichen Rügen der Parteien auseinanderzusetzen. Einerseits haben die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den verschiedenen aufgeworfenen Fragen und Rügen zu äussern, so dass ein materielles Urteil gefällt werden kann, ohne das rechtliche Gehör der Parteien zu ver- letzen. Anderseits ist die Streitsache spruchreif und wäre es nicht verfahrensökono- misch, wenn die Parteien zur Beendigung ihres Rechtsstreits erneut vor dem Staatsrat prozessieren müssten. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine reformatorische Erle- digung der Streitsache.
8. Die Beschwerdegegnerin bemängelte vorab die gesetzlichen Grundlagen der Park- platzersatzabgabe. Die Pflicht zur Parkplatzerstellung bestehe nur in der Bauzone und das Verkehrsreglement kenne keine Parkplatzerstellungspflicht für Restaurantbetriebe. Zudem verursache der Betrieb des Restaurants keinen zusätzlichen Motorfahrzeug- verkehr und erzeuge damit keinen Parkplatzbedarf. Dem hält die Gemeinde entgegen, die Parkplatzersatzabgabepflicht bestehe für das ganze Dorfgebiet und somit auch für eine umgebaute Alpstallung. Es werden deshalb die gesetzlichen Grundlagen des kan- tonalen und des kommunalen Rechts betreffend die Parkplatzersatzabgabe dargelegt und alsdann wird auf den Mehrverkehr eingegangen.
- 12 - 8.1 Die für die Erhebung der vorliegend streitigen Parkplatzersatzabgabe massgebli- chen Bestimmungen finden sich zum einen in Art. 215 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS VS 725.1), in Art. 26 Abs. 2 lit. b des BauG sowie in Art. 175 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (SteuerG; SGS VS 642.1) und in Art. 105 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS VS 175.1) und zum anderen auf kommunaler Stufe in Art. 72 des Bau- und Zonenreglements der H_________, D_________ und I_________ vom 28. September 1975 (BZR; homolo- giert durch den Staatsrat am 30. November 1977) und in Art. 5 des Verkehrsregle- ments mit der entsprechenden Tarifordnung (TO; beide angenommen in der Urver- sammlung 30. April/1. Mai 1994 und homologiert durch den Staatsrat am 5. April 1995; Urteile des Kantonsgerichts A1 11 91 vom 30. März 2012 E. 5.1 ff. und A1 11 267 vom
12. Oktober 2012 E. 4.1 ff.). 8.1.1 Das BZR stellt den Grundsatz auf, dass in den Dorfgebieten bei Gaststätten für vier Plätze ein Parkplatz zu erstellen sei (Art. 72 Abs. 1) und im Falle der Unmöglich- keit der Errichtung eine Ersatzabgabe zu bezahlen sei (Art. 72 Abs. 2). Über die Höhe der Ersatzabgabe spricht sich das BZR nicht aus. Dagegen bestimmt die TO des VR, es müsse für jeden nicht nachgewiesenen Parkplatz für "Neubauten eine einmalige Er- satzabgabe von Fr. 3 000.--" bezahlt werden. Der Ansatz wurde somit von der Urver- sammlung beschlossen und vom Staatsrat homologiert. Bei den Ersatzabgaben für nicht erstellte Parkplätze gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b BauG und Art. 72 Abs. 2 BZR handelt es sich um eine besondere Kategorie von Kausalabga- ben. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten für bestimmte Leistun- gen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Fritz Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 2624; Urteil des Bun- desgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.3). Die Ersatzabgaben der in Frage stehenden Art dienen dem zulässigen Zweck, die Grundeigentümer, welche die Parkplatzpflicht erfüllen, und jene, welche davon befreit wurden, rechtsgleich zu be- handeln (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Ersatzabgaben setzen das Bestehen einer primären Sachleistungs- pflicht voraus (Erstellen von Parkplätzen), welche unter bestimmten Voraussetzungen durch eine finanzielle Leistung abgegolten werden kann. Die Pflicht, im Zusammen- hang mit Bauten Parkplätze zu schaffen, bedeutet einen Eingriff in die Eigentumsga- rantie nach Art. 26 BV. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (Art. 36 BV; BGE 125 II 129 E. 8 S. 141 mit Hinweis). Bei der baurechtlichen
- 13 - Parkplatzerstellungspflicht handelt es sich in der Regel nicht um einen schweren Ein- griff in die Eigentumsgarantie. Eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formel- len Gesetz ist somit nicht erforderlich; es genügt eine materielle Rechtsgrundlage, die ihrerseits verfassungsmässig ist, sich im Rahmen der Delegation hält und von der zu- ständigen Behörde erlassen worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Delega- tion von Rechtsetzungszuständigkeiten an die Exekutive oder ein anderes Organ zu- lässig ist, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird und sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt (Urteile des Bundesgerichts 1C_486/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.2.5; 1P.840/2006 vom
4. Juli 2007 E. 5.1 und 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Ausser Diskussion steht das öffentliche Interesse an der Parkplatzerstellungspflicht und der Ersatzabgabe. 8.1.2 Die Ratio legis der Bestimmungen über die Parkplatzerstellungspflicht und deren Abgeltung durch Ersatzabgaben ist es zu gewährleisten, dass jede überbaute Parzelle grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Verkehr aufnimmt, damit durch diesen nicht die öffentlichen Strassen belastet werden (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.A., S. 157 f.; Christian Häuptli in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], a.a.O., N 10 ff. zu § 58 BauG/AG). Das Gesetz verlangt in Art. 26 Abs. 1 BauG bei Umbauten und Zweckände- rungen nur die Deckung eines durch zusätzlichen Verkehr bedingten Mehrbedarfes. Der Grundsatz der Selbstdeckung des Mehrbedarfs beruht indessen auf einer doppel- ten Fiktion: Zum einen liegt ihm die Annahme zugrunde, dass die baulichen und be- werbungsmässigen Änderungen, welche die Abstellplatzerstellungspflicht auslösen, stets nur einen Teil einer Baute und Anlage betreffen und nicht derart intensiv sind, dass sie einen Wandel im Baucharakter zur Folge haben. Und zum andern geht er stillschweigend von der Vorstellung aus, dass die vom Umbau oder von der Nutzungs- änderung betroffenen Bauten und Anlagen im Lichte der Abstellplatzvorschriften mate- riell rechtmässig sind, d. h. über die für den bisherigen Zustand gesetzlich vorgeschrie- bene Zahl von eigenen Abstellplätzen verfügen. Falls sich nun im Einzelfall heraus- stellt, dass die eine oder die andere Fiktion oder sogar beide zusammen in Wirklichkeit nicht gegeben sind, lässt sich die Zahl der Abstellplätze nicht mehr nur nach Massgabe des Mehrbedarfs, also des durch die bauliche oder bewerbungsmässige Änderung hervorgerufenen zusätzlichen Bedarfs bestimmen (Fritz Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Winterthur 1987, S. 47). Bauliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen können unter Umständen derart intensiv sein, dass die Baute ihren bisherigen Charakter verliert und einer Neu-
- 14 - errichtung nahe kommt. Derart weitgehende Änderungen werden baurechtlich nicht mehr als Umbauten oder allgemeine bauliche Änderungen behandelt, sondern als sog. Umgestaltungen einem Neubau gleichgestellt. Wie bei einem Neubau ist alsdann auch die Zahl der erforderlichen Abstellplätze zu ermitteln. Der Bedarfsberechnung ist ins- besondere die ganze Baute oder Anlage zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob von der baulichen Änderung die ganze Baute oder nur einzelne Teile davon betroffen werden. Es sind stets so viele Abstellplätze zu verlangen, wie wenn der neue geänder- te Zustand von Anfang an bestanden hätte. Das gleiche gilt auch dort, wo ein beste- hender Bau einer totalen Zweckänderung unterzogen wird (Fritz Frey, a.a.O., S. 47 mit Hinweisen). 8.1.3 Die Gemeinde hat sowohl in Art. 72 BZR als auch VR und der TO eine gesetzli- che Grundlage für die Pflicht zum Parkplatznachweis respektive subsidiär zur Leistung einer Parkplatzersatzabgabe geschaffen. In diesen und den vorgenannten Bestimmun- gen findet sich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Ersatz- abgaben für nicht erstellte Abstellplätze und somit auch für eine Einschränkung der Ei- gentumsgarantie. Wie sich sowohl aus den Baueingabeplänen ergibt als auch an den Fotos des Baus festgestellt werden kann und einem Teil des Gerichts die Örtlichkeiten bekannt sind, bildet das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin einen einheitlichen Be- trieb, der in seiner Gesamtheit einem Neubau gleichkommt. Der Neubau (Berg- /Pistenrestaurant) und der Altbau bilden funktional und betrieblich eine Einheit. Die Gemeinde hat zu Recht das gesamte Bauvorhaben wie einen Neubau behandelt und dementsprechend den Nachweis der Pflichtparkplätze bzw. deren Abgeltung verlangt. Dass bei dieser Betrachtungsweise insgesamt 60 Pflichtparkplätze erforderlich sind, ist unbestritten. Bei der Berechnung der erforderlichen Parkplätze ist die Gemeinde zu Recht von den Angaben der Beschwerdegegnerin in den Baueingabeplänen und der gemeinsamen Flächenaufnahme vom 30. September 2010 (Beleg 25 Urkundenbor- dereau Gemeinde) ausgegangen. Dabei wurden 90 Sitzplätze im Innern des Restau- rants und 150 Sitzplätze auf der Terrasse festgestellt, was insgesamt 240 ausmacht (geteilt durch vier ergibt 60 Pflichtparkplätze). Die Beschwerdegegnerin macht nun in der Beschwerdeantwort geltend (S. 8 unten), wenn aus dem Baugesuch und dem Situ- ationsplan hervorgehe, dass keine Autoabstellplätze erstellt würden und in der Folge das Baugesuch bewilligt werde, stehe damit fest, dass für das Bauvorhaben keine Parkplätze erstellt werden müssten. Einerseits wird verwiesen auf die Ausführungen bezüglich der Koordination unter Ziff. 6 und anderseits ergibt sich, dass auf der auto- freien A_________ und fernab der Bauzone keine Parkplätze vor Ort erstellt werden können, so dass auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
- 15 -
9. Die Beschwerdegegnerin richtet sich gegen die Ersatzabgabe, weil das Restaurant keinen Mehrbedarf an Autoabstellplätzen und insbesondere keinen zusätzlichen Motor- fahrzeugverkehr verursache. Das Bergrestaurant befinde sich weitab vom Siedlungs- gebiet und sei einzig für Ski- und Wandertouristen erreichbar, welche sich ohnehin in diesem Gebiet bewegen würden. Es gebe keine Besucher, welche einzig mit dem Ziel des Restaurantbesuchs aus dem Tal anreisen würden (Beschwerdeantwort vom
12. Februar 2014 S. 11). Dem hält die Gemeinde entgegen, diese Behauptung sei rea- litätsfremd. Die Beschwerdegegnerin erarbeite jedes Jahr einen beträchtlichen Umsatz und belaste daher die gesamte Infrastruktur der Gemeinde, angefangen beim Park- platzangebot über die Seilbahn bis zu den Gemeindestrassen. Der vermehrte Publi- kumsverkehr verursache zusätzliche Kosten für das Gemeinwesen (Replik vom 7. April 2014 S. 4). 9.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG muss der Bauherr bei der Ausführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckänderung bestehender Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe eine für den verursachten Mehrbedarf ausrei- chende Zahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gewährleisten. Art. 215 Abs. 1 StrG spricht von „einem namhaften Motorfahrzeugverkehr“. Daraus hat das Kantonsgericht bereits in Fällen, welche die A_________ betreffen, geschlossen, dass es im öffentli- chen Interesse liege, die Grundeigentümer, die durch Neu- und grössere Umbauten ei- nen zusätzlichen Bedarf nach Parkmöglichkeiten schaffen, zur Erstellung von eigenen oder zur Abgeltung von Parkplätzen zu verpflichten (Urteile des Kantonsgerichts A1 11 267 vom 12. Oktober 2012 E. 4.3; A1 11 91 vom 30. März 2012 E. 6.4 und A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3). Auch das Bundesgericht stellt bei Fragen im Zu- sammenhang mit Parkplatzersatzabgaben immer wieder auf den durch den Umbau hervorgerufenen Mehrverkehr ab (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom
13. November 2009 E. 2.2; 1P.511/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2; 1P.661/2002 vom
14. Juli 2003 E. 3). Es würde zu einer Rechtsungleichheit führen, wenn lediglich jene Grundeigentümer zur Erstellung von Parkflächen verpflichtet würden, deren Grund- stück grössen- und lagemässig dazu die Möglichkeit bietet, während die andern, die ebenfalls ein Bedürfnis nach Parkraum verursachen und indirekt das Gemeinwesen zur Schaffung von zusätzlichen Parkplätzen zwingen, von dieser Pflicht ohne Folge befreit wären (Erich Zimmerlin, a.a.O. N. 10 zu § 61). 9.2 Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass der Bau des Bergres- taurants zwangsläufig zu einem Mehrverkehr führt und damit die Pflicht zur Erstellung einer Abstellfläche für Motorfahrzeuge respektive die Bezahlung einer Parkplatzersatz-
- 16 - abgabe nach sich zieht. Diese findet ihre Rechtfertigung in der Überlegung, dass jedes Gebäude - unabhängig von seiner Lage und vom konkreten Parkraumangebot - ein bestimmtes, ihm zurechenbares Mass an Verkehr generiert (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.5). Die Pflicht zur Erstellung von Parkplät- zen gilt gemeindeweit für das gesamte „Dorfgebiet“ (Art. 72 lit. a BZR), und nicht bloss für das Baugebiet, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend machen wollte. Eine Er- satzabgabe drängt sich deshalb aus Gründen der Rechtsgleichheit auf. Von einem markanten Mehrverkehr kann dann gesprochen werden, wenn das Gebäude - wie vor- liegend - aus geschäftlichen Zwecken dem Publikum zur Verfügung gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.5). Die Beschwerde- gegnerin hat den Alpstall unbestrittenermassen mittels beträchtlicher Investitionen umgebaut. Die getätigten Investitionen brachten auch eine Zweckänderung mit sich. Die Touristen gelangen im Sommer als Wanderer und im Winter als Skifahrer zum Bergrestaurant. Die Darlegung der Gemeinde, „je mehr Plätze, umso mehr Gäste und deshalb auch entsprechend mehr Autoverkehr“, ist nicht zu beanstanden (Einsprache- entscheid vom 21. August 2012 S. 4). Der Bau zieht unweigerlich einen Mehrverkehr nach sich. Aufgrund des Mehrverkehrs ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Parkplatznachweis zu erbringen oder Parkplatzersatzabgaben zu bezahlen. In diesem letzteren Fall erspart sie sich die Anlagekosten der Abstellplätze.
10. Die Beschwerdegegnerin machte schliesslich geltend, die Ersatzabgabe sei auch nicht verhältnismässig und sie verletze das Äquivalenzprinzip. Aus der enormen Abga- be ergebe sich kein Vorteil für die Abgabepflichtige. 10.1 Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in vernünf- tigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die "gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes" dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb mit Hinweisen). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Person bringt oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruch- nahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungs- aufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dem Äquivalenzprinzip grund- sätzlich nicht. Solche Schematisierungen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Parkplatzersatzabgabe dient dem Zweck, die Grundeigentümer, welche die Parkplatz-
- 17 - baupflicht erfüllen, und jene, welche davon befreit wurden, rechtsgleich zu behandeln. Die Abgabe darf nicht höher sein, als zur Herbeiführung eines solchen Ausgleichs not- wendig ist. Dabei ist nicht auf die im konkreten Fall eingesparten Kosten, sondern auf die durchschnittlichen Verhältnisse der übrigen baupflichtigen Eigentümer, deren Mehrbelastung die Abgabe ausgleichen soll, abzustellen. Die Ersatzabgabe hat somit grundsätzlich dem Vorteil zu entsprechen, den derjenige Eigentümer, dem die Erstel- lung von Parkplätzen möglich ist, aus der Befreiung von der Baupflicht ziehen würde. Ein solcher Vorteil lässt sich in der Ersparnis der Baukosten und in der besseren Aus- nützung des Grundstückes erblicken. Zu berücksichtigen ist aber zugleich, dass die Erstellung von eigenen Abstellplätzen auch im Interesse des Grundeigentümers liegt, indem sie zu einem erheblichen Mehrwert des Grundstückes führen kann. Die Ablö- sungssumme muss daher tiefer liegen als die infolge der Befreiung von der Baupflicht unmittelbar eingesparten Kosten (BGE 97 I 792 E. 8; ZBl 104/2003 S. 551, 554). Im genannten BGE 97 I 792 bezeichnete das Bundesgericht einen Viertel der Erstellungs- kosten als obere Grenze. 10.2 Die Gemeinde hat die Ersatzabgabe in der TO einheitlich auf Fr. 3 000.-- pro Parkplatz festgelegt. Die Gemeinde verweist dabei auf eine Schematisierung (Ein- spracheentscheid vom 21. August 2012 S. 4), was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 97 I 792 E. 8). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass bei der Parkplatzersatz- abgabe von den durchschnittlichen Kosten eines offenen Parkplatzes inklusive Lan- danteil auszugehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ansprüche an einen Parkplatz fernab vom Siedlungsgebiet und damit ausserhalb der Bauzone völlig anders seien als diejenigen innerhalb der Bauzone (Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 S. 17). Das Gericht kann dem nicht zustimmen und geht mit den Ausführungen der Gemeinde einig, dass die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen die verlangte Parkplatzersatzabgabe bei weitem übersteigt. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass für eine solche Ersatzabgabe kein Parkplatz gekauft werden kann (vgl. Replik der Gemeinde vor dem Staatsrat vom 27. Juni 2013 S. 3). Bei der Berechnung der Kosten darf nicht auf diejenigen Kosten abgestellt werden, die für die Abstellplatzerstellung auf der Parzelle des Pflichtigen anfielen, wie die Beschwerdegegnerin darzulegen ver- sucht. Die Ersatzabgabe greift gerade dort Platz, wo der Bau von Abstellplätzen un- möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist. Massgebend kön- nen vielmehr die durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entsprechenden Gebiet sein (Fritz Frey, a.a.O., S. 111 f.). Vorliegend ergibt sich für das autofreie Plateau A_________, dass die Abstellplätze im Parkhaus bei der Talstation der J_________ in K_________ zur Verfügung gestellt werden. In Gemeinden wie dieser, in der aufgrund
- 18 - der örtlichen Verhältnisse im voraus damit gerechnet werden kann, dass eine immer grösser werdende Zahl von Grundeigentümern zur Leistung von Ersatzabgaben ange- halten werden muss, ist eine Pauschalabgabe angebracht (BGE 97 I 792 E. 8). Die Gemeinde setzt die Abgaben für die Plätze im Parkhaus in K_________ zur Verfü- gung. Die festgesetzte Ablösungssumme von Fr. 3 000.-- pro Parkplatz erweist sich daher als verhältnismässig.
11. Die Beschwerdegegnerin machte schliesslich geltend, die Gemeinde habe keine Parkmöglichkeiten realisiert (Verwaltungsbeschwerde vom 20. September 2012 S. 8) und sie sei nicht in der Lage, den Nachweis der Zweckbindung der einkassierten Park- platzersatzabgaben zu erbringen. 11.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b Satz 2 ist die Ersatzabgabe für die Finanzierung kol- lektiver Abstellplätze zu verwenden. Dieser Verpflichtung sind die drei ehemaligen Gemeinden K_________, D_________ und I_________ in der Vereinbarung vom April 1996 nachgekommen, indem sie sich bereit erklärten, die „eimaligen und wiederkeh- renden Ersatzabgaben für die Schaffung von neuen, die Erweiterung von bestehenden sowie die Sanierung und den Unterhalt von Parkplätzen im Raume K_________ einzu- setzen“ (Art. 2). Ziel der Vereinbarung war es, die Parkplatzprobleme den touristischen Bedürfnissen anzupassen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (Art. 4). Ent- sprechend dieser Grundlagen führte die Gemeinde zu Recht aus, dass die Ersatzab- gaben nicht nur für die direkten Investitionskosten, sondern auch für die Planung, die Realisierung und den nachfolgenden Unterhalt der Abstellplätze zu verwenden seien. Es bestehe ein Bedarf an Abstellplätzen und die Gemeinden würden sich zusammen mit der Parkhaus G_________ AG intensiv mit der Projektierung und Realisierung ei- nes neuen Parkhauses beschäftigen. Entsprechende Meldungen in den Medien wür- den diese Bemühungen bestätigen, was durch den Erwerb entsprechenden Baulandes untermauert werde. Den Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin sei dies bekannt (Stellungnahme der Gemeinde vom 29. Oktober 2012 vor dem Staatsrat S. 6). 11.2 Die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefinanzen stellen eine primäre Be- fugnis der Einwohnergemeinde (Art. 6 lit. a des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]) und eine unveräusserliche Kompetenz der Urversamm- lung (Art. 17 Abs. 1 lit. b GemG) dar. Der Gemeinderat muss jährlich den von ihm er- stellten Voranschlag der Urversammlung vor dem 20. Dezember zur Globalgenehmi- gung vorlegen (Art. 7 Abs. 1 GemG). Während der Einberufungsdauer der Urversamm- lung liegen der Voranschlag und die Rechnung in der Gemeindekanzlei auf und stehen den Stimmbürgern bis zum Tag der Versammlung zur Verfügung (Art. 15 Abs. 1
- 19 - GemG). Während der Auflagedauer der Rechnung hat jeder Stimmbürger Anspruch darauf, die Belege der Gemeinderechnung, mit Ausnahme der Steuerdossiers und un- ter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, einzusehen (Art. 15 Abs. 2 GemG). Soweit den Vertretern der Beschwerdegegnerin tatsächlich einzelne Positionen der Gemeinderechnungen nicht klar sind oder zu wenig transpa- rent erscheinen, hätte sie dies im Rahmen der jeweiligen Urversammlung geltend ma- chen müssen (Art. 7 Abs. 1 und 2). Da die Gemeinderechnungen rechtskräftig geneh- migt worden sind, kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Soweit die Be- schwerdegegnerin mithin auf Positionen der Gemeinderechnung Bezug nehmen will und sie in Frage stellt, kann ihren Vorbringen nicht gefolgt werden. Wie zudem der neuesten publizierten Verwaltungsrechnung entnommen werden kann, ist in der Be- standesrechnung ein eigenes Konto für die Parkplatzersatzabgabe (Nr. xxx) und in der Erfolgsrechnung ein Konto Parkplatzabgeltungen (Nr. xxx) aufgeführt (www.gemeinde- A_________.ch) der Rechnungs-Urversammlung S. 7 und S. 16, eingesehen am 11. Juli 2014). 11.3 Schliesslich muss sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen, ihrer Substan- tiierungspflicht nicht genügend nachgekommen zu sein: Sie stellt die Behauptung in den Raum, in den vergangenen Jahren seien „mehrere Millionen Franken in eine pri- vatrechtliche Gesellschaft geflossen“, ohne jedoch dies näher zu begründen (Duplik der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 S. 5). Solch pauschale Rügen genügen der Begründungspflicht des Art. 48 Abs. 2 VVRG jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 533 E. 4.3; 118 Ib 134 E. 2; André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), N 8 zu Art. 52 VwVG).
12. Nach dem Gesagten erweist sich die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe von Fr. 180 000.-- als rechtens, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemein- de vom 22. November 2013 gutzuheissen ist. Das wirkt sich auf die Verfahrenskosten und auf die Parteientschädigung wie folgt aus: 12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Gerichtskosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
- 20 - richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 200.-- fest- gesetzt. 12.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Vorliegend besteht kein Grund, davon abzuweichen, weshalb weder der Beschwerdegegnerin noch der Gemeinde eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Parkplatzersatzabgabe von Fr. 180 000.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 17. Juli 2014